1.
Falls die Verfahrenseinleitung (Klageeingang) nach dem 09.01.2015 erfolgte oder die öffentliche Urkunde/der Vergleich nach dem 09.01.2015 errichtet worden ist, kann aus dem deutschen Schuldtitel (Entscheidung) unmittelbar in den Niederlanden vollstreckt werden.
Es wird jedoch hierfür eine Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) benötigt.
Weitere Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW zur Brüssel Ia-Verordnung entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf
2.
Sofern es sich bei der titulierten Forderung nicht um eine unbestrittene Forderung handelt, kann aus dem deutschen Schuldtitel in Altfällen noch nicht unmittelbar vollstreckt werden.
Stattdessen bedarf es vorher der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der EU-Verordnung Nr. 44/2001, falls die Verfahrenseinleitung bzw. Errichtung des Schuldtitels vor dem 09.01.2015 erfolgte.
Für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in den Niederlanden wird in Altfällen eine Bescheinigung (Formblatt V VO (EU) Nr. 44/2001) benötigt.
Weitere Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW zur Brüssel I-Verordnung entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
3.
Sofern es sich um eine unbestrittene Forderung nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 handelt, kann die Gläubigerpartei ggfs. die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bei Gericht beantragen.
Die Gläubigerpartei hat insoweit ein Wahlrecht.
Weitere Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW zum Europäischen Vollstreckungstitel entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf