Gesellschafterbeschluss KG

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
nico86
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#1

02.01.2015, 11:54

Guten Morgen liebe Community und ein frohes Neues wünsche ich...

Direkt im neuen Jahr plagt mich mal wieder eine Abrechnungsfrage, und zwar haben wir div. Gesellschafterbeschlüsse für eine KG entworfen mit folgendem Inhalt:

KG 1:
1. xy leistet eine Einlage in die abc von 60 Mio. Euro.
2. Gutschriftsbetrag auf Kapitalrücklagenkonto iHv. 5,3 Mio. Euro geht wirtschaftlich auf xy über.
3. Der verbleibende Betrag iHv. 54,7 Mio. Euro wird dem Festkapitalkonto II gutgeschrieben.
4. Vornahme einer nachträglichen Korrektur bei nachträglicher signifikanter Abweichung des tatsächlichen Wertes.

KG 2:
1. Es wird ein weiteres Kapitalrücklagenkonto gebildet und dementsprechend der § 4 der Gesellschaftsvertrages geändert.
2. Die Gesellschafterbeteiligung am Kapitalrücklagenkonto bemisst sich nach dem Verhältnis der Beteiligung am Festkapital der Gesellschaft.

KG 3:
xy zahlt einen Betrag in Höhe von 2 Mio. Euro an abc zu Lasten des Festkapitalkontos II der KG.

KG 4:
1. Es wird ein weiteres Kapitalrücklagenkonto gebildet und dementsprechend § 4 des Gesellschaftsvertrages geändert.
2. Die Gesellschafterbeteiligung am Kapitalrücklagenkonto bemisst sich nach dem Verhältnis der Beteiligung am Festkapital der Gesellschaft.
3. Das Guthaben auf dem Rücklagenkonto der KG von 10 Mio. Euro wird auf das gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklagenkonto umgebucht.

Wie rechne ich hier ab? Handelt es sich um Beschlüsse mit unbestimmtem Geldwert und ich lege jeweils 30.000,00 € zugrunde oder muss ich die in den Beschlüssen aufgeführten Beträge berücksichtigen (unter Beachtung des Höchstwertes). Und muss ich § 35 GNotKG beachten?

Ich hoffe sehr, dass mir hier jmd. weiterhelfen könnte und sage bereits jetzt :thx
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
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#2

02.01.2015, 15:09

Hallo... Also ich hab mal schnell im Streifzug durch das GNotKG gesucht und hab folgendes gefunden:
Doch zuvor erstmal eine Frage: Es geht als rein um die Abrechnung der Entwürfe? Weil KG-Beschlüsse müssen ja nicht notariell beurkundet werden oder wurden die beurkundet? Wenn ja, gilt m. E. folgendes:
- KG 1 und 3: Streifzug Rn 1052
- KG 2: Streifzug Rn. 1233.
Aber ich muss gestehen, sicher bin ich mir nicht... :pfeif
nico86
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#3

02.01.2015, 16:03

Ja genau, es geht um die reine Erstellung privatschriftlicher Beschlüsse; es fand keine Beurkundung statt. Ich lese mir die Randnummern mal durch und melde mich dann noch mal. Dir schonmal vielen Dank für deine Hilfe.
Falls sonst noch jmd. eine Idee hat, immer her damit ;-)
:thx :thx :thx
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nico86
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#4

09.01.2015, 15:38

Ich komme noch mal auf die Sache zurück:

Danke Jens für die Hinweise. Trotzdem bin ich mir total unsicher, wie ich jetzt hier abrechne. Sind das hier eher Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert oder sollte man die Geldbeträge, die in den Beschlüssen genannt werden, berücksichtigen?

Hat vielleicht sonst jmd. noch einen hilfreichen Tipp?

Ich sage schonmal danke und wünsche allen ein schönes Wochenende!!!
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nico86
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#5

14.01.2015, 08:29

Ich schiebe noch mal...
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Martin Filzek
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#6

16.01.2015, 14:05

Irgendwie geht aus der bisherigen Fallschilderung nicht hervor, ob die entworfenen Beschlüsse für 4 unterschiedliche KGs in einer Entwurfsurkunde zusammengefasst wurden - das wäre m. E. sehr problematisch wegen § 93 II - oder ob verschiedene einzelne Entwürfe je KG vorlagen.

Soweit Jens in einem früheren Beitrag meint, nicht beurkundungspflichtige Beschlüsse könnten evtl. keine Kosten auslösen (geht nicht eindeutig aus den Äußerungen hervor) wäre das m. E. auch nicht ganz richtig, denn der Notar ist nicht nur befugt und zuständig, alles zu entwerfen und ggf. zu beurkunden, was beurkundungspflichtig ist, sondern kann auch als unabhängiger Rechtskundiger für einen oder mehrere Beteiligte Erklärungen oder Beschlüsse entwerfen, die dann natürlich entspr. Entwurfsgebühren (in der Regel gleich hoch wie Beurkundungsgebühren) auslösen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
nico86
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#7

16.01.2015, 15:38

@Martin Filzek

Es sind vier verschiedene Beschlüsse.
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#8

16.01.2015, 15:39

nico86 hat geschrieben:@Martin Filzek

Es sind vier verschiedene Beschlüsse.
Ich würde mich sehr freuen, wenn du mir mit den Werten weiterhelfen könntest. Ich verzweifle an dieser Sache und schiebe sie (leider) schon die ganze Zeit vor mir her ;-)
:thx
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#9

16.01.2015, 16:11

Martin Filzek hat geschrieben:Irgendwie geht aus der bisherigen Fallschilderung nicht hervor, ob die entworfenen Beschlüsse für 4 unterschiedliche KGs in einer Entwurfsurkunde zusammengefasst wurden - das wäre m. E. sehr problematisch wegen § 93 II - oder ob verschiedene einzelne Entwürfe je KG vorlagen.

Soweit Jens in einem früheren Beitrag meint, nicht beurkundungspflichtige Beschlüsse könnten evtl. keine Kosten auslösen (geht nicht eindeutig aus den Äußerungen hervor) wäre das m. E. auch nicht ganz richtig, denn der Notar ist nicht nur befugt und zuständig, alles zu entwerfen und ggf. zu beurkunden, was beurkundungspflichtig ist, sondern kann auch als unabhängiger Rechtskundiger für einen oder mehrere Beteiligte Erklärungen oder Beschlüsse entwerfen, die dann natürlich entspr. Entwurfsgebühren (in der Regel gleich hoch wie Beurkundungsgebühren) auslösen.
Das hab ich so nicht gesagt. Ich hab nur gemeint, dass ein Beschluss, der grundsätzlich für den Vorgang nicht erforderlich ist, nicht abgerechnet werden kann, sofern er nicht explizit von den Beteiligten in Auftrag gegeben wurde... Das war ja am Anfang noch nicht bekannt, dass die Beteiligten diesen Beschluss gesondert in Auftrag gegeben hatten...
nico86
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#10

20.01.2015, 08:37

Ich schiebe noch mal...
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