Eröffnungsantrag eines privatschriftlichen Testaments

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Kirafrauchen
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#1

02.07.2014, 15:31

Hallo meine lieben Kollegen,
kann ich für den Antrag auf Eröffnung eines privatschriftlichen Testaments unter Überreichung einer beglaubigten Ablichtung der Sterbeurkunde eine Gebühr verlangen?
Kann im neuen GNotKG überhaupt nichts darüber finden.

Wäre nett, wenn ich ein paar gute Hinweise bekäme.
Einen wunderschönen Tag wünsche :wink:
Notariatsoldie
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#2

02.07.2014, 22:03

M.E. kann nach Nr. 22 124 KV GNotKG eine Gebühr von 20 EUR abgerechnet werden.
Jupp03/11

#3

02.07.2014, 22:17

Welche weiteren Aufträge liegen vor?
nico86
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#4

07.07.2014, 08:15

Und wie steht es sich damit, wenn der Notar den Testamentseröffnungsantrag entworfen hat? Dann kann er doch hierfür sicherlich eine Gebühr erheben? Aber welche und nach welchem Wert?
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Martin Filzek
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#5

07.07.2014, 11:26

Wenn ein Balljunge beim Fußballspiel einen ins Aus gegangenen Ball einem Spieler zuwirft, muss er auch nicht extra beantragen, den Einwurf auszuführen und dann weiter zu spielen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
nico86
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#6

07.07.2014, 14:27

@ Martin Filzek

:D Willst du also damit andeuten, dass der Notar für die Erstellung des Entwurfs nix bekommt, wenn die Beteiligten ihn darum bitten, diesen zu entwerfen?
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
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Martin Filzek
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#7

08.07.2014, 00:23

Ja, so ähnlich dachte ich mir das, mit dem Argument, dass der Notar sagen müsste, ein bloßer Weiterleitungsantrag i.S.v. KV 22124 reicht doch aus, und wenn ein Nachlassgtericht ein Testament eingereicht bekommt, ist es doch nach den gesetzlichen Vorschriften sowieso verpflichtet, es zu eröffnen, und niemand muss es ausdrücklich beantragen.
Auch vom Gesetzeswortlaut 22124 "Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Errklärungen ode Unterlagen an ein Gericht, ... oder die Stellung von Anträgen im Namen eines Beteiligten ..." ist m. E. die Formulierung des "Antrags" dann m. E. umfasst, ähnlich wie bei nur u.-begl. Grundbuchurkunden, zu denen der Notar im Anschreiben dann auch noch mal die Antragstellung wiederholt.

Deswegen kann man m. E. nicht von einer selbständigen Entwurfstätigkeit für einen Antrag ausgehen - das passt ja auch zur Neukonzeption des GNotKG, wonach selbst "echte" Entwürfe von der Vollzugsgebühr umfasst sind usw. ...

Die Idee, einen Entwurf eines Testamentseröffnungsantrags - der aus wenigen Worten besteht und keine rechtlich schwierig zu formulierende Sache ist und m. E. ausdrücklich formuliert überflüssig sein könnte - mit einer 0,5 'Gebühr oder 1,0 Gebühr, und dann auch noch aus dem vollen Nachlasswert (vgl. Überlegung im anderen Thread mit ähnlichem Thema), abzurechnen, erscheint mir relativ absurd, und ich persönlich kann mir bei Berechnung und Kostenbeschwerde keine andere Entscheidung dazu vorstellen, als die Einordnung als unrichtige Sachbehandlung bzw. Verstoß gegen das Gebot des billigsten Wegs (arg. § 19 BNotO, § 24 BeurkG Betreuungspflicht für die Beteiligten, umfasst auch Schutz vor unnötigen Kosten, § 21 GNotKG).

Habe aber bisher keine Zeit gehabt, diverse Kommentare usw. auf Nachweise und etwaige andere Meinungen Einzelner durchzusehen, könnte mir aber auch gut vorstellen, dass auf diese Idee noch niemand gekommen ist und man entsprechende Ausführungen deswegen trotz längerer Suche kaum finden kann. Bin aber für etwaige andere Meinungen und Hinweise natürlich dankbar.
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#8

08.07.2014, 08:32

@Martin Filzek

Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung. :wink1 :thx
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