Grundsätzliche Frage zu PKH

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Nine
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#1

08.07.2008, 14:27

Hallo an alle,
wahrscheinlich gibt es hier schon zig Fragen und Antworten zu meinem Thema hier, aber ich habe nicht die Zeit, alle Themen betreffend PKH durchzulesen und hoffe, daß mir das hier jemand ganz schnell beantworten kann. Ich selber habe keine Ahnung von PKH, da es in der Schule nur angeschnitten wurde und ich nach der Ausbildung ins kalte Wasser geworfen wurde und es mir nie irgendwer großartig erklären konnte.
Folgende Frage:
Wir haben eine Mandantin, die PKH gewährt bekam. PKH wurde abgerechnet und bezahlt. Nun möchte mein Chef wissen, ob es noch ein "Guthaben" für die Mandantin bei uns gibt. Sie hatte Vorschüsse an uns gezahlt, die ich aber beim Antrag auf Erstattung nicht berücksichtigte, was an sich sicher schon falsch war. Jedenfalls müßte die Mdtin. nun eigentlich noch knapp 300 Euro an uns zahlen, wenn man von der Wahlanwaltsvergütung ausgeht.
Aber ist es nicht so, daß die Mdtin. an uns erst einmal gar nichts zahlt, sondern wir einen evtl. nach Ende der Ratenzahlung bei Gericht vorhandenen Rest erhalten? Hat die Mdtin. gewonnen, ist klar, dann muß die Gegenseite die Differenz zahlen. Aber ich meine, daß wir der Mdtin. doch nichts in Rechnung stellen dürfen. Sonst wäre PKH ja unsinnig.
Bei mir fehlt es ein wenig an Grundkenntnissen betreffend PKH. Jemand anderes denkt wahrscheinlich: "Ist doch logo!" Aber ich habe wenig bis keine Ahnung. Mein Chef meint aber, ich müsse so was wissen, wobei er natürlich recht hat. Aber Seminare werden nicht groß angeboten und die Bücher sind eben Bücher.
Für ein paar liebe Antworten wäre ich also dankbar :-)
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LuzZi
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#2

08.07.2008, 14:29

Ist ihr PKH mit Ratenzahlungen denn bewilligt worden?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Nine
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#3

08.07.2008, 14:30

Ja. Es erfolgte auch schon eine Erstattung seitens des Gerichts.
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LuzZi
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#4

08.07.2008, 14:33

Du rechnest nach § 49 RVG gegenüber dem Gericht PKH ab und schickst gleichzeitig eine Rg. gem. § 50 RVG hin. Die gezahlten PKH-Gebühren werden dann von den Wahlanwaltsgebühren abgezogen und diesen Rest bekommt ihr, sofern mit den maximalen 48 Raten die PKH-Gebühren gegenüber dem Gericht gezahlt sind und eure sodann noch erfasst werden können.

Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.

Manche Gerichte fordern auf, eine Rg. gem. § 50 RVG einzureichen. Einige machen es aber nicht. Habt ihr die Rg. schon eingereicht?
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Nine
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#5

08.07.2008, 14:36

Ja, so dachte ich es mir auch. Bzw. so haben wir es schon öfter gehabt. Aber was will er jetzt noch von unserer Mandantin??? Meines Erachtens bekommt die ihre Vorschüsse zurück, oder aber das Gericht etwas, weil ich die Vorschüsse nicht berechnet hatte, aber auf keinen Fall muß sie direkt an uns zahlen, oder?
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LuzZi
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#6

08.07.2008, 14:38

Vorschüsse musst du doch angeben bei der PKH-Abrechnung, siehe § 58 RVG! Habt ihr die nicht angegeben bei der Abrechnung? Wie viel hat sie denn gezahlt?

Ggf. kannst du ihr den Rest in Rg. stellen und reichst keinen Antrag gem. § 50 beim Gericht ein. Ich weiß aber nicht, ob das auch wirklich rechtens wäre. Auf jeden Fall war es nicht korrekt, die Vorschüsse nicht anzugeben.
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#7

08.07.2008, 15:09

Also, ich hab mir jetzt die Akte geholt.
Die Mdtin zahlt Vorschuß auf die außergerichtlichen Gebühren.
Diese hatten wir auch in die Klage mit aufgenommen und letztlich wurde sich auf die Hälfte der außergerichtlichen Gebühren verglichen.
Ich hatte dann die von der Mdtin gezahlten Vorschüsse nicht berücksichtigt, dafür aber auch nur eine 0,65 GG berechnet. Oder war das falsch?
Nine
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#8

09.07.2008, 15:11

Kann mir da niemand helfen??? Chefe brauch ich gar nicht erst fragen. Und der Junior hat so viel um die Ohren...:-(
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ciryll
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#9

09.07.2008, 15:33

Nine sorry, aber ich schnalle denn fall nicht...worauf hat die mdtin jetzt vorschuss gezahlt?...nur für außergerichtliche kosten, oder?

dann ist das meiner meinung nach bei der pkh nicht anzugeben
[color=#4000FF]Man hat´s nicht leicht, aber leicht hat´s einen ! [/color] :twisted:
Nine
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#10

09.07.2008, 15:58

Also:
Mandantin zahlt eigentlich seit Beginn der ganzen Sache immer mal wieder knapp 50 Euro auf unsere vorgerichtlichen Gebühren. Dann wurde irgendwann Klage plus PKH beantragt, was auch gewährt wurde.
Es wurde sich letztlich verglichen, unter anderem fiel in diesen Vergleich auch ein Teil der vorgerichtlichen Gebühren. Aus diesem Grund, da wir die vorgerichtlichen Gebühren ja teilweise vom GEgner bekommen, habe ich dann einfach nur noch eine 0,65 VG vom Gericht verlangt plus TG und EG, was auch so erstattet wurde.
Jetzt will mein Chef wissen, ob hier irgendein Guthaben für die Mdtin. ist. Oder eben ob die noch was zahlen muß. Wenn man es so sieht, muß sie nach wie vor auf die vorgerichtlichen Gebühren zahlen...aber muß sie das überhaupt?
Von PKH hab ich keine Ahnung, und so was bringt mich immer total durcheinander...
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