Fristablauf Rechtsbeschwerde, Feiertag

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EFAndi1
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#1

26.10.2016, 13:27

Hallo Zusammen,

wir diskutieren hier gerade über die korrekte Fristberechnung.

Urteil in OWi-Sache am 24.10.2016 verkündet. Frist für Rechtsbeschwerde -> 1 Woche = 31.10.2016.

Der ist aber bei uns in Thüringen Feiertag, so dass ich die Frist auf den 01.11.2016 eintragen muss.

Meine Kollegin wiederum meint, dass dies nicht geht, da der 31.10.2016 bei dem Gerichtsort in Bayern eben kein Feiertag ist (dort ist der 01.11.2016 Feiertag).

Nun meine Frage: Wer hat denn Recht? Ich denke, ich muss aus Sicht unseres Mandanten/unsere Kanzlei die Frist berechnen und eintragen, wegen Feiertag am 31.10. eben auf den 1.11.
LG: Andrea
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
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#2

26.10.2016, 13:34

Ich würde behaupten, der Gerichtsort ist entscheidend.
OLG Celle · Beschluss vom 30. Juli 2007 · Az. 11 U 116/07 hat geschrieben:12 Es kann dahinstehen, ob die Übersendung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Hamm ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, welches sich der Kläger zurechnen lassen müsste, erfolgte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die von ihm als fehlerhaft erkannte Berufungsschrift unterzeichnet. Dieses Verhalten barg die Gefahr, dass die mündliche Anweisung, die erste Seite zu ändern, nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden würde. Die fehlerhafte Übersendung an das Oberlandesgericht Hamm am 8. Juni 2007 war für das Versäumen der Antragsfrist jedenfalls nicht ursächlich. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 7. Mai 2007 lief die Berufungsfrist bereits am 7. Juni 2007 ab. Zwar verlängert sich die Berufungsfrist gemäß § 222 Absatz 2 ZPO, wenn deren Ende auf einen allgemeinen Feiertag fällt. Der 7. Juni 2007 (Fronleichnam) ist jedoch kein bundeseinheitlicher Feiertag und zählt in Niedersachsen gemäß § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage nicht zu den allgemeinen Feiertagen. Die Einordnung als allgemeiner Feiertag richtet sich nach dem Sitz desjenigen Gerichts, bei dem die Prozesshandlung vorzunehmen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 222, Rn. 1).
Quelle: http://openjur.de/u/321270.html
Zuletzt geändert von pitz am 26.10.2016, 13:40, insgesamt 1-mal geändert.
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sharky
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#3

26.10.2016, 13:35

Hi,

würde ein Anruf beim Gericht in Bayern nichts nützen? Denen den Sachverhalt schildern, dass bei Euch an dem 31.10. Feiertag ist. Was man da machen könnte.

LG
sharky
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icerose
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#4

26.10.2016, 13:36

http://www.foreno.de/sonstige-berufsbez ... 96-10.html
Beitrag 11 dürfte deine Frage beantworten. Ich glaube nicht, dass sich daran etwas geändert hat.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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EFAndi1
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#5

26.10.2016, 13:43

:thx für die schnellen Antworten

Also FA der 31.10., und da ich an dem Tag nicht arbeite, schicke ich die Rechtsbeschwerde am 28.10. los
LG: Andrea
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#6

26.10.2016, 13:44

Ja, die läuft am 31.10.2016 ab. Evtl. vorher bearbeiten.
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den du in der Hand hast.
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Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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