Zöller/Stöber, ZPO, Rdnr. 1 zu § 222 mwN: "Maßgebend für Verlegung des Fristendes auf den Ablauf des nächsten Werktages wegen eines allgemeinen Feiertages (Abs. 2) ist das für das Gericht, bei dem die Prozesshandlung vorzunehmen (einzureichen) ist, geltende Landesrecht."Memo hat geschrieben: sondern mein Chef wollte es (mal wieder) ganz genau wissen ("wo steht das?").
Fristen Feiertag
Also wir haben hier in Sachsen ja am 19.11. den Buß- und Bettag. Fristen, die an diesem Tag ablaufen, würden wir einen Tag vor-bzw. nach BGB nachnotieren. Gerichtstermine in anderen Bundesländern an solchen regionalen Feiertagen konten wir bisher immer verlegen lassen, da gab es nie Beanstandungen. Muss man denn nun die Frist halten (wenn zum Beispiel ein Gericht in Bayern diese auf den 19.11. setzt) oder kann man diese dann verschieben nach 193 BGB ?
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
- skugga
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Siehe den Eintrag über Dir; maßgeblich ist die Regelung in dem Bundesland, in dem die Frist gesetzt wurde.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
also im klartext: nein. deine frist ist nicht gewahrt, wenn du deinen SS erst am 20.11. zum Gericht in Bayern schickst.