Da ich gerade hier in der Kanzlei neu eingestellt wurde und heute meinen ersten Kostenfestsetzungsantrag der PKH-Gebühren mithilfe der Vorlage der Kanzlei gemacht habe, kamen dann, wegen einer anderen Sache, mein Chef und ich auf die Frage, ob noch irgendein Satz bezüglich der evtl. noch auszugleichenden Differenzgebühr zwischen PKH- und Regelgebühren in den Antrag mit muss.
Also versteht ihr was ich meine? Ich rede manchmal wirr Also wenn das Gericht ja IRGENDWANN einmal die PKH-Gebühren von dem Mandanten zurückfordern kann, dann ist es ja möglich, dass (wenn der Mandant dann so viel Geld haben sollte) die noch fehlende Differenz bis zu dem normalen Regelsatz der Anwaltsgebühren auch noch ausgeglichen werden könnte. Gibt es da einen speziellen Satz, den ich in den Antrag mit reinbringen muss oder ist dies eine "Selbstverständlichkeit", für die man nicht extra noch irgendetwas schreiben muss. Hab da leider keine Ahnung
Ich bin euch für Antworten sehr dankbar
Kostenfestsetzungsantrag PKH-Gebühren
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Wenn die PKH-Bewilligung für den Mandanten irgendwann mal abgeändert wird und dann PKH mit Raten bewilligt wird, werdet ihr aufgefordert, eure Differenzvergütung geltend zu machen (wird bei uns jedenfalls so gemacht). Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten so verbessert haben, dass PKH ganz aufgehoben wird, dann könnt ihr mit dem Mandanten direkt abrechnen und nicht über die Staatskasse....
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Zur Differenzvergütung bei nachträglicher Ratenzahlungsanordnung stimme ich zu.Zaubermaus007 hat geschrieben:Wenn die PKH-Bewilligung für den Mandanten irgendwann mal abgeändert wird und dann PKH mit Raten bewilligt wird, werdet ihr aufgefordert, eure Differenzvergütung geltend zu machen (wird bei uns jedenfalls so gemacht). Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten so verbessert haben, dass PKH ganz aufgehoben wird, dann könnt ihr mit dem Mandanten direkt abrechnen und nicht über die Staatskasse....
Eine Aufhebung der PKH wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gibt es aber nicht. In solchen Fällen ergeht eine Nachzahlungsanordnung, d. h. der Mandant wird von der Staatskasse aufgefordert, die gesamten Kosten in einer Summe zu zahlen. Auch in diesem Fall kann der RA die Differenzvergütung bei der Staatskasse geltend machen. Eine Abrechnung gegenüber dem Mandanten im Falle einer Nachzahlungsanordnung geht nicht, da ja die PKH nicht aufgehoben wird und die Beiordnung und somit die Sperrwirkung des § 122 ZPO fortbesteht.
Liebe Grüße
Rita
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Die Differenzkosten können auch gleich mit der PKH-Liquidation bekanntgegeben werden, das erspart die gesonderte spätere Anmeldung.
Das ist nicht ganz richtig. Die Anordnung einer Einmalzahlung setzt voraus, daß es zu einer größeren Einnahme etwa aus Hausverkauf, Zugewinnausgleich oder Zahlungen auf (rückständigen) Unterhalt gekommen ist, d.h. einer hohen Einmaleinnahme bei der Partei. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Gehaltserhöhung oder Wegfall abzugsfähiger Ausgabepositionen kann man nicht in die Anordnung einer Einmalzahlung umsetzen.rit-sch hat geschrieben:Eine Aufhebung der PKH wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gibt es aber nicht. In solchen Fällen ergeht eine Nachzahlungsanordnung, d. h. der Mandant wird von der Staatskasse aufgefordert, die gesamten Kosten in einer Summe zu zahlen.
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Tschuldigung, habe mich wohl etwas unklar ausgedrückt bzw. hatte mich am Vorbeitrag orientiert, der von einer Aufhebung der PKH-Bewilligung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse sprach. Ich gebe dir völlig recht, dass die Anordnung einer Einmalzahlung nur bei einer einmaligen größeren Einnahme erfolgen kann. Gehaltserhöhungen o. ä. führen lediglich zu einer nachträglichen Ratenzahlungsanordnung. Tatsache ist jedoch, dass es in beiden Fällen nicht erlaubt ist, die Differenzgebühren dem Mandanten in Rechnung zu stellen, weil die Beiordnung fortbesteht.advocatus diaboli hat geschrieben:Die Differenzkosten können auch gleich mit der PKH-Liquidation bekanntgegeben werden, das erspart die gesonderte spätere Anmeldung.
Das ist nicht ganz richtig. Die Anordnung einer Einmalzahlung setzt voraus, daß es zu einer größeren Einnahme etwa aus Hausverkauf, Zugewinnausgleich oder Zahlungen auf (rückständigen) Unterhalt gekommen ist, d.h. einer hohen Einmaleinnahme bei der Partei. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Gehaltserhöhung oder Wegfall abzugsfähiger Ausgabepositionen kann man nicht in die Anordnung einer Einmalzahlung umsetzen.rit-sch hat geschrieben:Eine Aufhebung der PKH wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gibt es aber nicht. In solchen Fällen ergeht eine Nachzahlungsanordnung, d. h. der Mandant wird von der Staatskasse aufgefordert, die gesamten Kosten in einer Summe zu zahlen.
Liebe Grüße
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[quote="advocatus diaboli"]Die Differenzkosten können auch gleich mit der PKH-Liquidation bekanntgegeben werden, das erspart die gesonderte spätere Anmeldung.
Ich kenne das so nicht. Wenn PKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, habe ich immer eine normale PKH-Liquidation gemacht. Ich weiss doch nicht, ob irgendwann vielleicht eine Ratenzahlungsanordnung erfolgt. Und ehrlich gesagt weiss ich auch nicht, ob die sofortige Anmeldung der Differenzkosten dann später automatisch berücksichtigt würde. Hast du da andere Erfahrungen?
Ich kenne das so nicht. Wenn PKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, habe ich immer eine normale PKH-Liquidation gemacht. Ich weiss doch nicht, ob irgendwann vielleicht eine Ratenzahlungsanordnung erfolgt. Und ehrlich gesagt weiss ich auch nicht, ob die sofortige Anmeldung der Differenzkosten dann später automatisch berücksichtigt würde. Hast du da andere Erfahrungen?
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Stimmt, es ergeht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur ein Abänderungsbeschluss. Da war ich zu voreilig. Ich meinte die Aufhebung wegen fehlender Mitwirkung bzw. Ratenzahlung, dann kann die Differenzvergütung nicht aus der Staatskasse gezahlt werden.
Bei uns machen viele Anwälte grundsätzlich ihre Differenzvergütung mit geltend und das wird bei Bedarf auch berücksichtigt.... Nach vollständig erfolgter Ratenzahlung wird die Differenzvergütung dann ausgezahlt, sofern die Raten dafür ausreichen.
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Wir beantragen regelmäßig die Differenzkosten und stellen folgenden Antrag:
Für den Fall, dass Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bzw. Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt wurde, wird beantragt, die vorstehend berechnete weitere Vergütung festzusetzen, sofern die Voraussetzungen des § 50 RVG vorliegen.
Für den Fall, daß Raten gezahlt werden müssen, werden die Differenzgebürhen gleich vom Gericht mit berücksichtigt.
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