Hallo ich habe hier einen Kaufvertrag von 2 geschiedenen Eheleuten. Der Mann verkauft seinen Teil an seine Frau und in Abt. II ist eine Rückauflassungsvormerkung für die Stadt eingetragen. Er trägt die Kosten zu 1/2. Wie lösche ich denn so eine Vormerkung und welche Kosten fallen an? Es fallen doch 5/10 für Einholung der Löschungsunterlagen an oder? Dann muss aber auch noch eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld eingeholt werden. Diese Kosten trägt die Frau alleine, muss ich dann zwei mal die Gebhr für die Löschung nehmen??? Weil der Mann ja nur die Hälfte der einen Löschung trägt.
Muss ich da auch einfach den Vertrag als Kopie hinschicken und um eine Löschungsbewilligung bitten?
Löschung einer Rückauflassungsvormerkung
- rebru82
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Eine Vertragskopie musst du nicht unbedingt hinschicken, nur die Löschungsbewilligung anfordern.
Ist der Löschungsantrag bereits im Vertrag enthalten? Falls ja, nur ne Gebühr für Einholung der Löschungsbewilligung.
Was ist der Inhalt der Rückauflassungsvormerkung? Eine Bauverpflichtung? Wenn die Bedigung erfüllt ist, kannst du nur von dem Mindestwert ausgehen.
Ist der Löschungsantrag bereits im Vertrag enthalten? Falls ja, nur ne Gebühr für Einholung der Löschungsbewilligung.
Was ist der Inhalt der Rückauflassungsvormerkung? Eine Bauverpflichtung? Wenn die Bedigung erfüllt ist, kannst du nur von dem Mindestwert ausgehen.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Also im Grundbuch steht:
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübereignung aus dem wiederkaufsrecht für die Stadt ... unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ....
Ein Löschungsantrag ist so wie ich das sehe nicht enthalten
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübereignung aus dem wiederkaufsrecht für die Stadt ... unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ....
Ein Löschungsantrag ist so wie ich das sehe nicht enthalten
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Also ich würde eine Kopie des Vertrages an die Stadt schicken und um Erteilung der Löschungsbewilligung bitten. Dann wird die Stadt schon irgendwie antworten....
[url=http://ticker.7910.org/deu][img]http://ticker.7910.org/as1cF3QFg1X1122NTQxNzJvfDAwNzAwN298QWIgaW4gZGllIFNvbm5lIGluIA.gif[/img][/url]
Ich würde die Stadt in dieser Form anschreiben, die werden dann entsprechend reagiern:
in vorbezeichneter Angelegenheit überreiche ich anliegend:
1) vorbereitete Löschungsbewilligung,
2) Kopie des Grundbuchs von ______ Blatt _____,
zur gefälligen Kenntnis.
Ich verweise auf das Recht Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs. Ich gehe davon aus, dass dieses Recht aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Bebauung obsolet geworden ist, so dass Löschung im Grundbuch erfolgen kann.
Ich bitte um Erteilung dieser Löschungsbewilligung.
in vorbezeichneter Angelegenheit überreiche ich anliegend:
1) vorbereitete Löschungsbewilligung,
2) Kopie des Grundbuchs von ______ Blatt _____,
zur gefälligen Kenntnis.
Ich verweise auf das Recht Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs. Ich gehe davon aus, dass dieses Recht aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Bebauung obsolet geworden ist, so dass Löschung im Grundbuch erfolgen kann.
Ich bitte um Erteilung dieser Löschungsbewilligung.
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Ich würde mir von den Vertragsparteien eine Kopie des seinerzeitigen Kaufvertrages vorlegen lassen, aus dem sich die Bedingung für die Ausübung der Rückauflassung ergeben.
Erst wenn in tatsächlich Hinsicht klar ist, dass die Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Stadt löschungsreif ist, würde ich die Stadt um Erteilung einer Löschungsbewilligung bitten. Kann die Vormerkung noch nicht gelöscht werden, muss sie dinglich übernommen werden - zumindest für den halben erworbenen Anteil.
Erst wenn in tatsächlich Hinsicht klar ist, dass die Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Stadt löschungsreif ist, würde ich die Stadt um Erteilung einer Löschungsbewilligung bitten. Kann die Vormerkung noch nicht gelöscht werden, muss sie dinglich übernommen werden - zumindest für den halben erworbenen Anteil.
- stefan2209
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schließe mich der Meinung von Katzenfisch an
Allzugerne lassen sich Gemeinden eine Rückauflassungsvormerkung eintragen, um sicherzustellen, dass das Grundstück bebaut wird (o.ä.).
Hat der Erwerber seine Pflicht erfüllt, kann das Recht gelöscht werden, was meistens auch schon in KV festgehalten wird, damit Grundpfandgläuberiger, die den Bau (oder was auch immer) finanzieren, keinen Ärger machen, wenn das Wiederkaufsrecht im Rang vorgeht.
So macht es bei uns die Stadt Duisburg regelmäßig.
Allzugerne lassen sich Gemeinden eine Rückauflassungsvormerkung eintragen, um sicherzustellen, dass das Grundstück bebaut wird (o.ä.).
Hat der Erwerber seine Pflicht erfüllt, kann das Recht gelöscht werden, was meistens auch schon in KV festgehalten wird, damit Grundpfandgläuberiger, die den Bau (oder was auch immer) finanzieren, keinen Ärger machen, wenn das Wiederkaufsrecht im Rang vorgeht.
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alles im (Siegel-)Lack
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Hallo!
Ich habe auch mal eine Frage zu einer Löschung einer Rückauflassungsvormerkung.
Ich habe im Grundbuch die Eigentümer a und b stehen.
In Abteilung II ist für b und c eine bedingte Rückauflassungsvormerkung eingetragen. c ist verstorben und die Vormerkung soll raus.
Muss a jetzt die Löschung bewilligen und b bewilligen und beantragen?
Und ist ein Nachweis des Todes notwenig?
Danke für eure Hilfe!
Ich habe auch mal eine Frage zu einer Löschung einer Rückauflassungsvormerkung.
Ich habe im Grundbuch die Eigentümer a und b stehen.
In Abteilung II ist für b und c eine bedingte Rückauflassungsvormerkung eingetragen. c ist verstorben und die Vormerkung soll raus.
Muss a jetzt die Löschung bewilligen und b bewilligen und beantragen?
Und ist ein Nachweis des Todes notwenig?
Danke für eure Hilfe!