Beratungshilfe
Hallo ich bin RA-Fachangestellte und studiere Jura. Ich bin erst seit 3 Jahren nebenbei wieder im Beruf. Leider hatte ich bei meiner letzten Tätigkeit nich das Vergnügen mich mit Beratungshilfe und dessen Einholung zu beschäftigen. Jetzt habe ich eine neue und muss dies einholen. Zudem bin ich noch eine gelernte BRAGO Angestellte Wer kann mir helfen?
- repfiffi
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und welcome kann mich den Vorschreibern nur anschließen: was möchtest Du denn genau wissen?
LG
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Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
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Hallo und danke für die herzliche Begrüßung . Um die Beratungshilfe einzuholen, muss ich ja ans entsprechende AG schreiben. Meine Frage ist jetzt, wie die Rechnung genau aussieht. Ich kann ja nich einfach 190,00 Euro abrechnen plus Auslagen und MwSt. Den Beratungshilfeschein des Mandanten muss ich ja beifügen. Wieviel darf ich höchstens berechnen und nach welcher Vorschrift????
Ne - bei der Beratungshilfe richten sich die Sätze nach den Nr. 2500 VV - je nach Tätigkeit.Ich kann ja nich einfach 190,00 Euro abrechnen plus Auslagen und MwSt.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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- luccimaus
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190 € habe ich selten abgerechnet. Meist nur die Beratungsgebühr und MwSt. PTG hat man ja auch nie voll.
Daher mussten wir auch immer die 10,00 € vom Mdt. verlangen da der Anwalt sonst nichts bekommen hat. Mdt. sollte auch selbst den Schein beim AG beantragen. Geht schneller.
Für Mdt 2500 RVG
Für Gericht nach 2501 RVG oder nach (2503 RVG - bei uns eher selten)
Daher mussten wir auch immer die 10,00 € vom Mdt. verlangen da der Anwalt sonst nichts bekommen hat. Mdt. sollte auch selbst den Schein beim AG beantragen. Geht schneller.
Für Mdt 2500 RVG
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- repfiffi
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Smilie hat geschrieben:...bei der Beratungshilfe richten sich die Sätze nach den Nr. 2500 VV - je nach Tätigkeit.
2501 VV RVG bei ausschließlicher Beratung i. H. v. 30 € zzgl. USt.
2503 VV RVG als "Geschäftsgebühr" i. H. v. 70 € zzgl. Auslagen+USt. unter Beifügung von Schreiben, damit das Gericht sieht, dass man als RA nach Außen hin tätig geworden ist
bei Einigung evtl. noch 2508 VV RVG
Und erhöhen können sich die Gebühren ebenfalls nach Nr. 1008 VV RVG
LG
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