Zwangsvollstreckung in der Schweiz
Sorry; außer dem Tipp, dass du am besten ein Schweizer Anwaltsbüro mit der Durchsetzung beauftragst, hab ich leider nichts für dich.
Wenn ich mich richtig erinnere ist es in der Schweiz auch so, dass der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erstatten muss (meine letzte ZV-Maßnahme in die Schweiz ist aber zugegebenermaßen schon mehr als fünf Jahre her)
Wenn ich mich richtig erinnere ist es in der Schweiz auch so, dass der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erstatten muss (meine letzte ZV-Maßnahme in die Schweiz ist aber zugegebenermaßen schon mehr als fünf Jahre her)
- butterflybabe
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Ist der Mandant Rechtschutzversichert?
Ich kann dir auch nur den Tipp geben, einen schweitzer Anwalt zu beauftragen. Die Schweiz hat bzgl. der Vollstreckung genauso ihre Besonderheiten wie wir in Deutschlang.
Ich kann dir auch nur den Tipp geben, einen schweitzer Anwalt zu beauftragen. Die Schweiz hat bzgl. der Vollstreckung genauso ihre Besonderheiten wie wir in Deutschlang.
Hi wir haben gerade in der Schweiz vollstreckt und das auch noch erfolgreich. Ist jedoch etwas langwieriger und kostspieliger also lohnst sich erst bei Forderungen mit mind. über 2000,- € m. E.
Von Deutschland aus kannst du als Deutscher Anwalt (RA-Fachangestellte) nicht vollstrecken. Man muss in der Schweiz das Beitreibungsverfahren und Glaubhaftmachung der Forderung. Du benötigst hierfür ein Schweizer Advokaturbuerau und die erledigen das vor Ort, denn als Deutscher Anwalt bist Du bei den Behörden dort gnadenlos verloren. Die sind nicht mal sehr teuer. Aber noch informativ kopiere ich dir folgendes rein:
Zwangsvollstreckung in der Schweiz
In der Schweiz gilt für die Zwangsvollstreckung von Geldschulden das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Im Wesentlichen gibt es zwei Verfahren, dasjenige der Pfändung und dasjenige des Konkurses. Der Pfändung unterliegen vor allem Privatpersonen. Anders als in Deutschland können hingegen Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH etc.) nur auf Konkurs betrieben werden. Für den (aktiven) Gläubiger kann dies daher von Nachteil sein, als für ein Konkursverfahren Kostenvorschüsse zu erbringen sind und im Konkursverfahren mit Ausnahme der üblichen Privilegien der Forderungen der Arbeitnehmer etc. alle Forderungen gleichrangig behandelt werden.
Das Betreibungsverfahren läuft so ab, dass dem Schuldner zuerst ein Zahlungsbefehl zugestellt wird, worauf der Schuldner die geltend gemachte Forderung bestreiten ("Rechtsvorschlag erheben") kann. Tut er dies, so ist der Gläubiger privilegiert, der über eine schriftliche Schuldanerkennung (einfache Schriftlichkeit genügt) oder z.B. über eine schriftliche Bestellung verfügt, aus der der geschuldete Betrag hervorgeht. Mit einem solchen Dokument kann in einem einfachen Verfahren die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann die Betreibung entweder auf Pfändung oder Konkurs fortgesetzt werden. Für Firmen, die in die Schweiz liefern, empfiehlt es sich deshalb, darauf zu bestehen, dass der Besteller schriftliche Bestellungen unterschreibt.
Zur Abklärung der Bonität von Schuldnern oder potentiellen Vertragspartnern können in der Schweiz bei dem zuständigen Betreibungsamt Betreibungsauskünfte über bisherige Betreibungen gegen den Schuldner eingeholt werden.
Interessant ist unter Umständen die Möglichkeit des Arrestes gegen ausländische Schuldner. Ein solcher kann beantragt werden, wenn gegen den ausländischen Schuldner ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vorliegt oder die Forderung, die glaubhaft zu machen ist, einen Bezug zur Schweiz hat. Voraussetzung ist allerdings, dass Vermögensgegenstände in der Schweiz glaubhaft gemacht werden.
Von Deutschland aus kannst du als Deutscher Anwalt (RA-Fachangestellte) nicht vollstrecken. Man muss in der Schweiz das Beitreibungsverfahren und Glaubhaftmachung der Forderung. Du benötigst hierfür ein Schweizer Advokaturbuerau und die erledigen das vor Ort, denn als Deutscher Anwalt bist Du bei den Behörden dort gnadenlos verloren. Die sind nicht mal sehr teuer. Aber noch informativ kopiere ich dir folgendes rein:
Zwangsvollstreckung in der Schweiz
In der Schweiz gilt für die Zwangsvollstreckung von Geldschulden das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Im Wesentlichen gibt es zwei Verfahren, dasjenige der Pfändung und dasjenige des Konkurses. Der Pfändung unterliegen vor allem Privatpersonen. Anders als in Deutschland können hingegen Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH etc.) nur auf Konkurs betrieben werden. Für den (aktiven) Gläubiger kann dies daher von Nachteil sein, als für ein Konkursverfahren Kostenvorschüsse zu erbringen sind und im Konkursverfahren mit Ausnahme der üblichen Privilegien der Forderungen der Arbeitnehmer etc. alle Forderungen gleichrangig behandelt werden.
Das Betreibungsverfahren läuft so ab, dass dem Schuldner zuerst ein Zahlungsbefehl zugestellt wird, worauf der Schuldner die geltend gemachte Forderung bestreiten ("Rechtsvorschlag erheben") kann. Tut er dies, so ist der Gläubiger privilegiert, der über eine schriftliche Schuldanerkennung (einfache Schriftlichkeit genügt) oder z.B. über eine schriftliche Bestellung verfügt, aus der der geschuldete Betrag hervorgeht. Mit einem solchen Dokument kann in einem einfachen Verfahren die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann die Betreibung entweder auf Pfändung oder Konkurs fortgesetzt werden. Für Firmen, die in die Schweiz liefern, empfiehlt es sich deshalb, darauf zu bestehen, dass der Besteller schriftliche Bestellungen unterschreibt.
Zur Abklärung der Bonität von Schuldnern oder potentiellen Vertragspartnern können in der Schweiz bei dem zuständigen Betreibungsamt Betreibungsauskünfte über bisherige Betreibungen gegen den Schuldner eingeholt werden.
Interessant ist unter Umständen die Möglichkeit des Arrestes gegen ausländische Schuldner. Ein solcher kann beantragt werden, wenn gegen den ausländischen Schuldner ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vorliegt oder die Forderung, die glaubhaft zu machen ist, einen Bezug zur Schweiz hat. Voraussetzung ist allerdings, dass Vermögensgegenstände in der Schweiz glaubhaft gemacht werden.
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Ich hänge mich mal dran:
kann ich einen Schweizer Anwalt "einfach so" mit der Vollstreckung beauftragen oder muss ich den Titel irgendwie für "in der Schweiz vollstreckbar" erklären lassen oder sowas? Falls ich noch was machen muss: was genau?
Es handelt sich um einen ganz normalen Vollstreckungsbescheid, allerdings schon älter, aus 2000, also nicht über das automatisierte Verfahren.
Danke schonmal!
kann ich einen Schweizer Anwalt "einfach so" mit der Vollstreckung beauftragen oder muss ich den Titel irgendwie für "in der Schweiz vollstreckbar" erklären lassen oder sowas? Falls ich noch was machen muss: was genau?
Es handelt sich um einen ganz normalen Vollstreckungsbescheid, allerdings schon älter, aus 2000, also nicht über das automatisierte Verfahren.
Danke schonmal!
Ich schließe mich mal der Frage von ConnyJ an... Titel vorhanden, Schuldner ist nun aber in der Schweiz...
Gemäß dem Lugano-Übereinkommen soll wohl ein deutsches Urteil vollstreckbar sein. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt dann in einem gerichtlichen Verfahren!? Soweit zumindest meine Informationen... aber wie siehts denn jetzt aus... was genau muss ich tun?
Und kann mir jemand einen Schweizer RA empfehlen? Soweit ich weiß, rechnen diese dort nach Stundensätzen ab.
Gemäß dem Lugano-Übereinkommen soll wohl ein deutsches Urteil vollstreckbar sein. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt dann in einem gerichtlichen Verfahren!? Soweit zumindest meine Informationen... aber wie siehts denn jetzt aus... was genau muss ich tun?
Und kann mir jemand einen Schweizer RA empfehlen? Soweit ich weiß, rechnen diese dort nach Stundensätzen ab.
Bin fündig geworden.
Europäischer Vollstreckungstitel.
Bzw. (wenn Titel vor dem 21.01.05 datiert) Vollstreckungstitel durch das zuständige Gericht im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar erklären lassen.
Europäischer Vollstreckungstitel.
Bzw. (wenn Titel vor dem 21.01.05 datiert) Vollstreckungstitel durch das zuständige Gericht im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar erklären lassen.
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Ich ergänz jetzt einfach mal dieses Thema:
Hab (hoffentlich bald) einen Vollstreckungsbescheid gegen Schuldner in der Schweiz.
Ich werde den dann also beim Zentralen Mahngericht in Coburg den als Europäischen Vollstreckungstitel kennzeichnen lassen. Hab ich schon einmal wegen Vollstreckung in Österreich gemacht, das dürfte kein Problem darstellen.
Dann habe ich jetzt allerdings Verschiedenes gelesen:
1. Ich kann die Vollstreckung selbst durchführen, mit einem Antrag heruntergeladen aus dem Internet. Soll ja angeblich ganz simpel sein, da das Beitreibungsamt mehr oder weniger alles selbst macht.
2. Ich muss/kann/darf/sollte einen schweizer Kollegen beauftragen. Da hab ich jetzt überall verschiedene Versionen gelesen. In unserem ZV-Handbuch z. B. steht "... wenn das Recht des Vollstreckungsstaates keinen Anwaltszwang beinhaltet (z.B. Schweiz und Österreich). In einem ZV-Skript wird vorgeschlagen, Kollegen im Ausland zu beauftragen.
Unsere Hauptforderung beträgt ca. 400,00 €, lohnt es sich da überhaupt, Kollegen zu beauftragen? Eigentlich doch nur, wenn ich die Kosten dann im Vollstreckungswege wieder mit geltend machen kann. Ich nehme doch an, dass ich das kann.
Hab (hoffentlich bald) einen Vollstreckungsbescheid gegen Schuldner in der Schweiz.
Ich werde den dann also beim Zentralen Mahngericht in Coburg den als Europäischen Vollstreckungstitel kennzeichnen lassen. Hab ich schon einmal wegen Vollstreckung in Österreich gemacht, das dürfte kein Problem darstellen.
Dann habe ich jetzt allerdings Verschiedenes gelesen:
1. Ich kann die Vollstreckung selbst durchführen, mit einem Antrag heruntergeladen aus dem Internet. Soll ja angeblich ganz simpel sein, da das Beitreibungsamt mehr oder weniger alles selbst macht.
2. Ich muss/kann/darf/sollte einen schweizer Kollegen beauftragen. Da hab ich jetzt überall verschiedene Versionen gelesen. In unserem ZV-Handbuch z. B. steht "... wenn das Recht des Vollstreckungsstaates keinen Anwaltszwang beinhaltet (z.B. Schweiz und Österreich). In einem ZV-Skript wird vorgeschlagen, Kollegen im Ausland zu beauftragen.
Unsere Hauptforderung beträgt ca. 400,00 €, lohnt es sich da überhaupt, Kollegen zu beauftragen? Eigentlich doch nur, wenn ich die Kosten dann im Vollstreckungswege wieder mit geltend machen kann. Ich nehme doch an, dass ich das kann.