Hallo,
ich habe hier ein Bündel Familiensachen vor mir liegen. Wir haben das einstweilige Anordnungsverfahren/zwei Ordnungsgeldverfahren abgerechnet. Jetzt ruft die Rechtspflegerin an und sagt, wir sollen den ANtrag korrigieren und eine Terminsgebühr nach 3310 RVG ansetzen. Aber diese ist doch nur für ZV-Sachen und Termin zur Abgabe der eidesstattl. Vers.?
Wisst ihr, was sie meint?
LG
Einstweiliges Anordnungsverfahren - Terminsgebühr
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14431
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Das Ordnungsgeldverfahren im Familienrecht ist ein Verfahren nach §33 FGG - also Zwangsvollstreckung. Darum gibt es dafür nur eine 0,3 Verfahrensgebühr. Und wenn ein Termin stattgefunden hat, halt die TG nach 3310.
Steht auch in der Vorbemerkung 3.3.3
Steht auch in der Vorbemerkung 3.3.3
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14431
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Für das e.A.-Verfahren stimmen ja die normalen Gebühren. Nur eben für die nachfolgenden Zwangsverfahren nicht.