Aber wir, liebe FoReNo-Mitglieder, wissen es!Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden, § 43 a Abs. 6 BRAO ist nicht sanktionsbewehrt, er setzt auf Eigenverantwortung. Über das Für und Wider wird heftig gestritten. Eine Sanktionsbewehrung bräuchte niemand, wenn sich die Anwaltschaft heute bereits so fortbildet, wie es die gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert. Ob das so ist, wissen wir nicht.
Stimme daher hier mit ab, wie es mit der Fortbildungsmentalität eurer Anwälte aussieht. Wenn wir ein aussagekräftiges Ergebnis von einigen hundert Stimmen bekommen, könnten wir das mal zur Veröffentlichung und Gegenstellungnahme dem Anwaltsblatt zusenden.
Also, fleißig mitmachen