Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall abzurechnen:
Es existiert ein gemeinschaftliches Testament. Der Ehemann ist zwischenzeitlich verstorben. Die Ehefrau ändert die Schlusserbenbestimmung des gemeinschaftlichen Testaments in der Weise ab, dass jetzt beide Kinder Erben zu je 1/2 Anteil sind (alte Schlusserbenbestimmung: Tochter 3/4 und Sohn 1/3).
Des weiteren gibt es eine Vermächtnisanordnung, wonach der Lebensgefährte der Ehefrau einen baren Geldbetrag in Höhe von EUR 4.000,00 erhält.
Ich meine, dass ich hier den vollen Wert gem. § 102 GNotKG ansetzen kann. Ist das richtig?
Änderung Schlusserbfolge
- -Leni-
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Da sie über das gesamte Erbe (ist ja mal egal, ob Schlusserbeneinsetzung oder nicht) verfügt, ist das dein Geschäftswert. § 102 I GNotKG Das Vermächtnis ist nicht hinzuzurechnen, das ist ja im Gesamtvermögen mit drin. Das wäre nur dazuzurechnen, wenn sie über einen Bruchteil der Erbmasse verfügt und in dem, was sie nicht verfügt, das Vermächtnis mit drin ist (wenn das so verständlich ist )
LG
LG
-Leni-
„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“
Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]
„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“
Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]