Mahnverfahren - Zur Kostenhaftung eines Antragsgegners, der den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 I 1 ZPO stellt: Kostenhaftung für die Verfahrensmehrkosten (Nr. 1210 KV GKG) besteht nach § 22 I 1 GKG. Das Streitverfahren ist gegenüber dem Mahnverfahren kostenrechtlich ein neuer Rechtszug.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.07.2019 - 18 W 107/19
NJOZ 2019, 1665