Wenn Du anrechnest, musst Du die Gebühr aber auch oben aufführen. Dass Du dann nur eine kleine Differenz hast, ist kein Wunder...
Bei mir kommen da € 107,10 raus und ohne Anrechnung € 89,25.
Kostenfestsetzung bei Anerkenntnisurteil!
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Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten des Mahnverfahrens.
Also musst Du festsetzen lassen
3305
3308
7002
3100
Anrechnung 3305
3104
7002
und halt ggf. 7008
Also musst Du festsetzen lassen
3305
3308
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3100
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Ihr habt wohl recht
In der Schule machen wir ständig erst die Rechnung für z.B. das Mahnverfahren und anschließend nochmal eine in der Form, wie ich sie aufgeschrieben habe gemacht (also nur die 3305 anrechnen). Da wir jedoch schon eine separate Rechnung für die 3305 und 3308 haben, habe ich dann nur noch die Mahngebühr angerechnet :-S
In der Schule machen wir ständig erst die Rechnung für z.B. das Mahnverfahren und anschließend nochmal eine in der Form, wie ich sie aufgeschrieben habe gemacht (also nur die 3305 anrechnen). Da wir jedoch schon eine separate Rechnung für die 3305 und 3308 haben, habe ich dann nur noch die Mahngebühr angerechnet :-S
- rena
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Hallo zusammen, ich hänge mich hier einmal an.
Die XXXX hatte ein Darlehen gekündigt und Mahnbescheid über einen Teilbetrag beantragt. Hiergegen hat unsere Mandantin selbst Widerspruch eingelegt. Die Anspruchsbegründung über den Anwalt der XXX lautete nur über den Teilbetrag von 25.000,00 EUR. Dies wurde nunmehr durch uns anerkannt und es ist ein AU im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 307 ZPO ergangen.
Die Gegenseite beantragt nun lediglich die Verfahrensgebühr aus 25.000,00 EUR.
1.) Stünde ihr nicht eigentlich auch die Terminsgebühr zu?
2. ) Und ansonsten stellt sich mir die Frage, inwiefern doch eine Anrechnung in irgendeiner Form erfolgen müsste im KFA wegen dem Mahnbescheid? Das hatte die XXXX jedoch selber gemacht. In der Gerichtskostenrechnung ist die 0,5 Gebühr für das Mahnverfahren jedoch auf die ermäßigte Verfahrensgebühr von 1,0 nämlich angerechnet worden.
Die XXXX hatte ein Darlehen gekündigt und Mahnbescheid über einen Teilbetrag beantragt. Hiergegen hat unsere Mandantin selbst Widerspruch eingelegt. Die Anspruchsbegründung über den Anwalt der XXX lautete nur über den Teilbetrag von 25.000,00 EUR. Dies wurde nunmehr durch uns anerkannt und es ist ein AU im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 307 ZPO ergangen.
Die Gegenseite beantragt nun lediglich die Verfahrensgebühr aus 25.000,00 EUR.
1.) Stünde ihr nicht eigentlich auch die Terminsgebühr zu?
2. ) Und ansonsten stellt sich mir die Frage, inwiefern doch eine Anrechnung in irgendeiner Form erfolgen müsste im KFA wegen dem Mahnbescheid? Das hatte die XXXX jedoch selber gemacht. In der Gerichtskostenrechnung ist die 0,5 Gebühr für das Mahnverfahren jedoch auf die ermäßigte Verfahrensgebühr von 1,0 nämlich angerechnet worden.
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TG ist auf Grund des AU tatsächlich entstanden.
Welche Anrechnung meinst du? Wenn keine RA-Gebühren entstanden sind, können keine geltend gemacht werden. Dies schließt auch eine Anrechnung aus.
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Gerichtskosten und Anwaltskosten sind aber 2 Paar Schuhe und natürlich rechnet das Gericht hier an. Aber der gegnerische Anwalt muss nichts anrechnen, denn er war ja im Mahnverfahren nicht tätig und hat ja wohl auch im KFA keine Kosten aus dem Mahnverfahren geltend gemacht, oder?
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