Die hälftige 2503 rechnest du auf die 3100 an (also 42,50 Euro). Der darüber hinausgehende weitere Beratungshilfebetrag steht euch zu und muss nicht angerechnet werden.
Deine anderen angesetzten Gebühren sind richtig, auch dass du die schon erhaltene PKH abziehst.
Kostenfestsetzung brauchst du - wie schon geschrieben - nicht zu beantragen.
Terminsgebühr 2. VU
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Kann mir jemand sagen wo das steht, dass erst ab einem Streitwert von 4.000,00 EUR man Kostenfestsetzung beantragen muss? Dann hab ich etwas, was ich meinem Chef zeigen kann.
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Erst ab einem Streitwert von 4000 € sind die Regelgebühren höher als die PKH-Gebühren. Bis zu diesem Wert sind die gleich, sodass Du also, wenn Du PKH abrechnest, nicht noch zusätzlich eine Kostenfestsetzung beantragen kannst; denn die durch die PKH erhaltenen Gebühren sind auf die Kostenfestsetzung anzurechnen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.