Hallo,
ich habe gerade eine Ausfertigung (keine vollstreckbare!) eines Beschlusses vom OLG mit riesigem Wappen als Deckblatt bekommen. Der wurde von einer Justizangestellten als Urkundsbeamtin ausgefertigt. Der Beschluss hat keine Rechtsmittelbelehrung am Ende. Muss ich hier trotzdem eine zwei Wochen Frist für die sofortige Beschwerde notieren? Oder kann man gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einlegen? So einen Beschluss hatte ich bisher noch nie in der Post und brauche dringend Hilfe
Beschluss ohne Rechtsmittelbelehrung. Trotzdem Frist notieren?
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§ 232 ZPO.
Da du vom OLG schreibst, dürfte es ein Verfahren mit Anwaltszwang sein, so dass § 232 S. 2 ZPO greift.
Zudem Zöller, 31. Auflage § 232 Rn1a: Fehlen der Belehnung hat keinen Einfluss auf Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung oder den Lauf der Rechtsmittelfrist.
Da du vom OLG schreibst, dürfte es ein Verfahren mit Anwaltszwang sein, so dass § 232 S. 2 ZPO greift.
Zudem Zöller, 31. Auflage § 232 Rn1a: Fehlen der Belehnung hat keinen Einfluss auf Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung oder den Lauf der Rechtsmittelfrist.
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okay, aber zugelassen ist ein Rechtsmittel trotzdem?
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Ja, siehe oben Kommentierung Zöller.
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Ja, wenn es ein RM gibt. Notfalls bleibt nur die Gehörsrüge oder Verfassungsbeschwerde bzw. Nichtzulassungsbeschwerde. Das muss man halt prüfen.Blondelicious hat geschrieben: ↑05.12.2018, 11:06okay, aber zugelassen ist ein Rechtsmittel trotzdem?
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Habe hierzu mal noch eine Frage (habe gerade echt keinen Durchblick):
Wir haben Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dieser wurde jetzt mit Beschluss abgelehnt. Ist hiergegen die sofortige Beschwerde möglich?
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Sofortige Beschwerde, 2 Wochen ab Zustellung, §§ 567, 569 ZPO
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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