Gegenstandswert Unterhalt
- Anahid
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Ich weiß jetzt leider nicht, was Du mir mit dieser Aussage sagen willst? Es wurde Unterhalt gefordert - ob nun berechtigt oder nicht berechtigt spielt doch für Eure Gebühren gar keine Rolle. Wenn Kindesunterhalt gefordert wird - was ja wohl hier der Fall war -, dann gibt es die Düsseldorfer Tabelle, aus der man Mindestunterhaltsbeträge ersehen kann. Dieser Mindestunterhalt ist der Mindestbetrag, der der Tochter zusteht und damit auch der Betrag für Deine Gegenstandswertberechnung. Ob nun dieser Anspruch nicht besteht, weil die Tochter selbst verdient, hat nichts mit dem Anfall der Gebühren zu tun. Allerdings frage ich mich, warum Unterhalt geltend gemacht wird, wenn die Tochter eigenes Einkommen hat. Aber das steht wieder auf einem anderen Blatt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Habe folgendes Problem:
Unser Mandant hat ein Schreiben von der Stadt erhalten, dass die Mutter eine Beistandschaft beantragt hat und die Stadt nunmehr die Aufgabe hat einen Unterhaltstitel zu erwirken.
Wir haben Auskunft erteilt und den Unterhalt berechnet und der Stadt mitgeteilt. Ich habe den Unterhaltsbetrag der zu zahlen war x 12 genommen, da für mich ein neuer UH es ist und es tituliert werden sollte.
Der Mandant zahlt aber bereits UH.
Ist jetzt als Streitwert die Differenz zu nehmen oder aber der gesamte UH mal 12 (weil neu tituliert wird)
Welche vorschriften sind anzuwenden (§§).
DAnke Euch
Unser Mandant hat ein Schreiben von der Stadt erhalten, dass die Mutter eine Beistandschaft beantragt hat und die Stadt nunmehr die Aufgabe hat einen Unterhaltstitel zu erwirken.
Wir haben Auskunft erteilt und den Unterhalt berechnet und der Stadt mitgeteilt. Ich habe den Unterhaltsbetrag der zu zahlen war x 12 genommen, da für mich ein neuer UH es ist und es tituliert werden sollte.
Der Mandant zahlt aber bereits UH.
Ist jetzt als Streitwert die Differenz zu nehmen oder aber der gesamte UH mal 12 (weil neu tituliert wird)
Welche vorschriften sind anzuwenden (§§).
DAnke Euch
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Soweit ich das seh, gab es bisher keinen Unterhaltstitel, oder? Dann wäre der volle Unterhaltsbetrag für die Streitwertberechnung heranzuziehen, da eine Abänderung nur bei vorliegendem rechtskräftigen Unterhaltstitel gilt (so zumindest Haufe).
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Liebe Anahid,
Danke. Ich kann den link leider nicht öffnen.
Nein, bisher gab es keinen Unterhaltstitel. Er wurde durch die Stadt aufgefordert zu zahlen und hat das auch gemacht. Jetzt sollte er Auskunft erteilen und eine Urkunde erstellen.
Danke. Ich kann den link leider nicht öffnen.
Nein, bisher gab es keinen Unterhaltstitel. Er wurde durch die Stadt aufgefordert zu zahlen und hat das auch gemacht. Jetzt sollte er Auskunft erteilen und eine Urkunde erstellen.
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Ich hab den Link ausprobiert und er funktioniert bei mir einwandfrei. Von daher, weiß ich da leider auch nicht weiter. Aber wie gesagt: Ich würde hier den vollen Unterhalt für die Streitwertberechnung nehmen.
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Danke, hat bei mir jetzt auch geklappt. Aber leider habe ich nur einen Teil gesehen, weil wir nicht Mitglied sind....
Dort steht aber nichts zum Streitwert. Oder ich bin einfach nur zu bl....
Vielen lieben Dank.
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Dann halt noch anders:
Eine Abänderung kann nur nach §§ 238 oder 239 FamFG gefordert werden. Das bedeutet aber, dass für eine Abänderung bereits ein Unterhaltstitel vorliegen muss. Liegt aber nicht vor und darum kann hier nicht von Unterhaltsabänderung geredet werden, denn hier soll ja der Gesamtunterhalt erstmalig tituliert werden.
Verständlicher?
Eine Abänderung kann nur nach §§ 238 oder 239 FamFG gefordert werden. Das bedeutet aber, dass für eine Abänderung bereits ein Unterhaltstitel vorliegen muss. Liegt aber nicht vor und darum kann hier nicht von Unterhaltsabänderung geredet werden, denn hier soll ja der Gesamtunterhalt erstmalig tituliert werden.
Verständlicher?
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Wie ist denn der Gegenstandswert wenn nichts bei rauskam?