Liebe Forenmitglieder,
kann mir jemand verraten, ob ich mit einem Beschluss, der für sofort wirksam erklärt wurde vollstrecken kann, ohne dass ich eine vollstreckbare Ausfertigung habe?
LG Baffi
sofort wirksamer Beschluss
- Pepples
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Die sofortige Wirksamkeit in Familiensachen entspricht der vorläufigen Vollstreckbarkeit in Zivilsachen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- Pepples
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Genau das, was drin steht. Dass das Gericht - sicherlich in Einzelfällen - mit der sofortigen Wirksamkeit auch Vollstreckung vor der Zustellung anordnen kann. Das wäre aber auf der Entscheidung zu vermerken.
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Wir haben in einem Verfahren wg. Unterhalt Kind eA keine vollstreckbare Ausfertigung erhalten. Das Gericht verweist auf § 53 I FamFG, wonach eine Ausfertigung zur Vollstreckung ausreicht.
Der Gerichtsvollzieher vollstreckt nunmehr aus der Ausfertigung.
Im Beschluss steht drinnen:
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist nicht erforderlich, da die einstweilige Anordnung mit Zustellung an den Antragsgegner wirksam wird.
Der Gerichtsvollzieher vollstreckt nunmehr aus der Ausfertigung.
Im Beschluss steht drinnen:
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist nicht erforderlich, da die einstweilige Anordnung mit Zustellung an den Antragsgegner wirksam wird.
- Ciara
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Bei einem Titel aus einer eA wird tatsächlich keine Klausel benötigt, allerdings trotzdem der Zustellvermerk.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
- Ciara
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Für die Vollstreckung wird normalerweise Titel, Klausel und Zustellung benötigt. Wenn wie hier keine Klausel benötigt wird, müssen immer noch Titel und Zustellung erfüllt werden.
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