Mitwirkungspflicht gem. § 120 a Abs. 2 ZPO
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- NORTHERN DINO
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Ich sehe in dem gesamten Verfahren aufgrund der aktuellen Rechtsprechung inzwischen mehr eine Farce als alles andere. Da reicht die Nichtmitteilung nicht, das Vergessen reicht nicht, es werden durch die Weichei-Rechtsprechung inzwischen derart viele Bedingungen und Hindernisse kreiert, dass eine Aufhebung zu einem Lächerlichkeitsrisiko verkommen ist. Von dem, was dem Gesetzgeber ursprünglich wohl mal vorgeschwebt hat, ist m.E. nicht viel nachgeblieben.
Zuletzt geändert von 13 am 09.04.2017, 17:20, insgesamt 2-mal geändert.
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Also ich habe jetzt ein paar rechtskräftig aufgehoben. Aber ich bin mal gespannt, wann sich BGH und BFin äußern.
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
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ist ja im Inso-Verfahren nicht anders13 hat geschrieben:Ich sehe das gesamte Verfahren aufgrund der aktuellen Rechtsprechung inzwischen mehr eine Farce als alles andere an. Da reicht die Nichtmitteilung nicht, das Vergessen reicht nicht, es werden durch die Weichei-Rechtsprechung inzwischen derart viele Bedingungen und Hindernisse kreiert, dass eine Aufhebung zu einem Lächerlichkeitsrisiko verkommen ist. Von dem, was dem Gesetzgeber ursprünglich wohl mal vorgeschwebt hat, ist m.E. nicht viel nachgeblieben.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Der Schriebs zum Antrag ist viel zu lang, wer soll denn 5 Seiten kleinstbedruckten Text lesen... Ich hab auch nen Extra-Belehrungsbogen zur PKH kreiert. Den lass ich mir unterschreiben, und je ein Exemplar kriegen Mdt und meine Akte.
- 13
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Und noch eine Entscheidung:
Eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn die Partei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, ohne dass der Partei der Vorwurf der groben Nachlässigkeit oder der Absicht zu machen wäre.
BAG, Beschl. v. 19.10.2016 – 8 AZB 23/16
Eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn die Partei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, ohne dass der Partei der Vorwurf der groben Nachlässigkeit oder der Absicht zu machen wäre.
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Leider (noch) nicht veröffentlicht, aber noch 2 weitere Entscheidungen, die einen grübeln lassen, ob bzw. wann § 124 I Nr. 4 ZPO überhaupt noch anzuwenden ist:
OLG Celle, Beschl. v. 23.03.2017 – 17 WF 73/17
OLG Celle, Beschl. v. 10.11.2016 - 19 WF 188/16
OLG Celle, Beschl. v. 23.03.2017 – 17 WF 73/17
OLG Celle, Beschl. v. 10.11.2016 - 19 WF 188/16
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Ebenso:
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.02.2017 - 18 WF 239/16 = juris
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