Hallo,
ich habe jetzt hier eine alte Scheidungs-Akte mit damaliger PKH-Bewilligung liegen und bin darin leider nicht bewandert, weil wir normalerweise kein Familienrecht machen und auch selten über PKH abrechnen. Ich habe das Forum auch schon durchstöbert, aber keine eindeutige, aktuelle Antwort dazu finden können.
Also Folgendes:
Das Verfahren wurde am 27.06.2013 durch Scheidungsurteil abgeschlossen. Dem Mandanten wurde ratenfreie PKH bewilligt. Nun kurz vor Ablauf der 4-Jahres-Frist ist er vom Amtsgericht aufgefordert worden seine Einkommensnachweise einzureichen. Weil sich die Einkommensverhältnisse vor kurzem verbessert haben, soll er nun Raten zahlen. Jetzt fragt der Mandant inwieweit. Also, muss er jetzt nur noch für die verbleibenden paar Monate bis zum Ablauf der 4-Jahres-Frist zahlen (27.06.2017) oder muss er für das gesamte Verfahren aufkommen und bis zu 48 Monatsraten zahlen? Gibt es einen Weg den ich den Mandanten empfehlen kann, um die Zahlung herum zu kommen?
Danke schonmal für eure Hilfe.
LG Neldchen
Rückzahlung PKH im Scheidungsverfahren nach 4 Jahren
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Zur 4-Jahres-Frist guckst Du § 120a I 4 ZPO.
Ist Ratenzahlung angeordnet worden, dann sind entweder so viele Raten zu zahlen, bis die Kostenschuld beglichen ist oder, wenn die Raten dafür nicht ausreichend sind, maximal 48 Raten (§ 115 II 4 ZPO). Danach erfolgt die Rateneinstellung.
Ist Ratenzahlung angeordnet worden, dann sind entweder so viele Raten zu zahlen, bis die Kostenschuld beglichen ist oder, wenn die Raten dafür nicht ausreichend sind, maximal 48 Raten (§ 115 II 4 ZPO). Danach erfolgt die Rateneinstellung.
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Vielen Dank für die Antwort. Dann kann sich das ja alles ganz schön lang hinziehen.
Verstehe ich es richtig, dass der Stichtag die Beendigung des Verfahrens (also das Scheidungsurteil) ist und nicht der PKH-Bewilligungsbeschluss (der wäre nämtlich 2012 gewesen)?
Was ist eigentlich wenn die Einkommensverhältnisse sich wieder verschlechtern? Dann müsste die Rate wieder verringert werden, oder?
Ich werde jetzt erstmal versuchen, die Kreditrate für den PKW noch ansetzen zu lassen, die ist in der Berechnung des einzusetzenden Einkommens vom Amtsgericht noch nicht berücksichtigt worden. Habe bereits recherchiert, dass die Notwendigkeit des Pkw begründet werden muss - ist das noch so bzw. gibt es hierfür Entscheidungen?
LG Neldchen
Verstehe ich es richtig, dass der Stichtag die Beendigung des Verfahrens (also das Scheidungsurteil) ist und nicht der PKH-Bewilligungsbeschluss (der wäre nämtlich 2012 gewesen)?
Was ist eigentlich wenn die Einkommensverhältnisse sich wieder verschlechtern? Dann müsste die Rate wieder verringert werden, oder?
Ich werde jetzt erstmal versuchen, die Kreditrate für den PKW noch ansetzen zu lassen, die ist in der Berechnung des einzusetzenden Einkommens vom Amtsgericht noch nicht berücksichtigt worden. Habe bereits recherchiert, dass die Notwendigkeit des Pkw begründet werden muss - ist das noch so bzw. gibt es hierfür Entscheidungen?
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Das kann sich in der Tat hinziehen, vor allem, wenn die Raten nicht pünktlich und vollständig entrichtet werden.
Beginn der 4-Jahres-Frist ist die Rechtskraft der Entscheidung, wie sich aus § 120a I 4 ergibt. An den Nachweispflichten hat sich m.W. nichts geändert.
Beginn der 4-Jahres-Frist ist die Rechtskraft der Entscheidung, wie sich aus § 120a I 4 ergibt. An den Nachweispflichten hat sich m.W. nichts geändert.
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Pass mal auf, dass Dir da Dein Chef nicht an die Gurgel geht wegen der weiteren Vergütung, die er vielleicht gern aus der Staatskasse hätte.Neldchen hat geschrieben: Gibt es einen Weg den ich den Mandanten empfehlen kann, um die Zahlung herum zu kommen?
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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Nein, gibt es nicht. Bei Falschangaben droht die Aufhebung der PKH/VKH mit der folge, dass auf jeden Fall die gesamten Kosten zu zahlen sind bis hin zur Vollstreckung. Das wird dann richtig unangenehm. PKH bedeutet eine Prozessführung auf Kosten der Allgemeinheit. Wenn man dann in der Lage ist, die Kosten (teilweise) zu erstatten, sollte man das tunlichst bereits aus Anstandsgründen machen. Sich mit unfairen Mitteln von der Zahlungspflicht zu drücken, ist grob unlauter und wird hart sanktioniert.
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