Hallo zusammen,
ich verzweifle gerade bei der Erstellung eines simplen MB. Ich soll Restforderung aus Verkehrsunfall per MB geltend machen, soweit so gut. Die Gegenseite hat auch schon unsere außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit ihrer Teilzahlung vollumfänglich bezahlt.
WIE ZUR HÖLLE bekomm ich diese besch.... Anrechnung der Geschäftsgebühr in den Mahnbescheid??? Die Geschäftsgebühr selbst muss/darf ja nicht rein.
Ich könnt grad aus der Haut fahren...
Wohin die anrechenbare Geschäftsgebühr im Mahnbescheid
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Zuletzt geändert von TrudchenLE am 02.02.2016, 10:45, insgesamt 2-mal geändert.
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Bitte gibt dem Thread eine aussagekräftige Überschrift, so findet das doch keiner mit einem ähnlichen Problem.
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Besser?
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Bei Auslagen kannst Du unten einen Streitwert für die vorgerichtliche Tätigkeit eingeben und dann den Minderungsbetrag. Dafür musst Du keine vorgerichtlichen Kosten eintragen.
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Das funktioniert leider nicht, da dort als Nebenforderung die Verzugszinsen aus der ursprünglichen Forderung hin müssen. Oder wo trag ich die sonst ein OHNE dass sich die Hauptforderung erhöht? Daran knaubel ich seit heut früh
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An diese Stelle können keine Verzugszinsen hingehören. Ich meine da, wo Du normal die vorgerichtlichen Kosten einträgst. Da trägst Du halt vorne keinen Betrag ein, dann aber den Streitwert der vorgerichtlichen Tätigkeit und den Minderungsbetrag.
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Die Verzugszinsen können doch als Hauptforderung `(ausgerechnete Zinsen - Katalog-Nr. 46) im MB angegeben werden.
EDIT: sorry, hab eben erst gesehen, dass Du nicht willst, dass sich die HF erhöht. Aber warum das?
EDIT: sorry, hab eben erst gesehen, dass Du nicht willst, dass sich die HF erhöht. Aber warum das?
Zuletzt geändert von Aelizia am 02.02.2016, 20:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Hallöchen, -vorausgesetzt ihr übermittelt per EGVP- kannst Du doch die
gesamte Forderung OHNE ZAHLUNG DER GEGENSEITE ins Foko buchen
dann erst die Zahlung einbuchen
und dann einen MB erstellen, dann übernimmt er auch automatisch die Streitwerte und übermittelt diese ans Gericht .
Wenn Du die vollen 1,3 vorgerichtlichen RA-Gebühren als "Rechtsanwaltskosten Regelgebühren" einträgst, dürfte es keine Probleme geben
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