Ich konnte in Erfahrung bringen, dass der Schuldner eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Wir haben diese jedoch nicht zur Abnahme beantragt.
Ich möchte jetzt gerne das Vermögensverzeichnis erhalten. Das zuständige zentrale Vollstreckungsgericht ist nun das AG Hagen für NRW. Dieses teilte jedoch auf Antrag mit, dass der zuständige GV dafür zuständig sei mir das auszuhändigen ....
Ich bitte um Stellungnahme.
Vermögensverzeichnis anfordern
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Das ist auch richtig.Dieses teilte jedoch auf Antrag mit, dass der zuständige GV dafür zuständig sei mir das auszuhändigen
Es gibt auch schon verschiedene Urteile, ob es möglich ist, nur eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses anzufordern, oder ob es erforderlich ist, einen Antrag auf Abnahme der VA zu stellen, um das Vermögensverzeichnis zu erhalten.
- Morgenmuffel
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Für die Abschrift reicht in der Regel ein Zweizeiler!
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
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also bei mir reichte da vor zwei Wochen leider kein Zweizeiler die Gerichtsvollzieherin bestand frech darauf, dass man da einen kompletten Antrag auf Abnahme der VA stellen müsse. Erst dann wollte sie das Verzeichnis rausrücken -.- natürlich mit schöner Rechnung *grummel*
- Morgenmuffel
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Ach echt? Gut zu wissen! Ist vielleicht aber auch von GV zu GV unterschiedlich?!
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hmm... oder es liegt an der Rechtssprechung? dass es da schon neue Urteile gibt wusste ich leider nicht. Was sagen die denn schönes? Muss man einen Antrag stellen oder reicht evtl. wirklich ein Zweizeiler und die GVin lacht sich gerade ins Höschen, weil sie Kohle kassiert hat, obwohl sie mir das Verzeichnis auch hätte so geben müssen O.O
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Warum sollte sich der GV "ins Höschen lachen"?
"So" gibt es kein Vermögensverzeichnis, egal, wie Ihr Antrag aussieht (2-Zeiler oder Auftrag)
"So" gibt es kein Vermögensverzeichnis, egal, wie Ihr Antrag aussieht (2-Zeiler oder Auftrag)
Ich bitte doch um mehr Sachlichkeit.
Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) fällt die Gebühr gemäß KV 261 an. Es kommt hierbei letztlich nicht auf die Art der Antragstellung an.
Dennoch: der reine Antrag auf Übersendung eines Vermögensverzeichnisses ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden. Daher gilt:
Die Erteilung einer Abschrift des vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses erfolgt gemäß § 802d ZPO nur aufgrund eines Auftrages zur Abgabe der VAK, der gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugleich die erneute Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zur Folge hat. AG Riedingen, AG Nürnberg
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Dennoch: der reine Antrag auf Übersendung eines Vermögensverzeichnisses ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden. Daher gilt:
Die Erteilung einer Abschrift des vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses erfolgt gemäß § 802d ZPO nur aufgrund eines Auftrages zur Abgabe der VAK, der gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugleich die erneute Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zur Folge hat. AG Riedingen, AG Nürnberg
- Soenny
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unddie Gerichtsvollzieherin bestand frech darauf
sollte man nur dann von sich lassen, wenn man sich seiner Sache sicher ist und nicht erst hier maulen und unverschämt werden und sich dann eines Besseren belehren lassen! Das Gesetz ist eindeutig und auch hier im Forum wurde darüber schon zig mal gesprochenoder reicht evtl. wirklich ein Zweizeiler und die GVin lacht sich gerade ins Höschen, weil sie Kohle kassiert hat
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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