Hallo,
wir haben für die II.Instanz einen Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigtes Berufungsverfahren gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Hier rechne ich doch auch die 1,0 VG ab für das Prüfungsverfahren mit dem Mandanten. Und vom Streitwert her nehm ich doch den, der schon für die I.Instanz festgesetzt wurde, oder?
Lg Tine
PKH-Prüfungsverfahren Berufung
- Liesel
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1,0 nach 3335 ist richtig. Wegen dem Streitwert ist maßgeblich, in welcher Höhe ihr euch gegen das erstinstanzliche Urteil wehren wollt.
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Hallo ihr Lieben,
ich sitze ein bisschen in der Klemme und hoffe auf Eure Hilfe. Das Problem an der Sache ist, dass ich Euch keine 100 %igen Angaben machen kann, da ich die Akte nicht habe. Diese befindet sich an unserem anderen Bürostandort und mein Chef will nun von mir wissen, was wir und die Gegenseite jetzt abrechnen können.
Die Gegenseite hat im Berufungsverfahren einen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eingeleitet. Der Richter hat darüber aber (laut meinem Chef) gar nicht entschieden, sondern es wurde sich verglichen.
Darf dann der Gegenanwalt nun die Gebühr für das Prüfungsverfahren abrechnen? Meiner Meinung nach, fällt die doch dann weg, richtig?
Und, wie ist das mit unseren Kosten? Ich weiß jetzt nicht, wem dieser Vergleich zugute kommt, da ich - wie gesagt - überhaupt nichts über die Angelegenheit weiß. In § 118 ZPO steht ja, dass die Gegenseite (das wären dann ja wir) keine Kosten von der anderen Partei erstattet bekommen würden. Verhält sich das wirklich so? Oder gilt das wirklich nur, wenn der PKH-Antrag nicht bewilligt wird? Ich bin da leider gerade etwas überfragt.
Danke schon mal!
ich sitze ein bisschen in der Klemme und hoffe auf Eure Hilfe. Das Problem an der Sache ist, dass ich Euch keine 100 %igen Angaben machen kann, da ich die Akte nicht habe. Diese befindet sich an unserem anderen Bürostandort und mein Chef will nun von mir wissen, was wir und die Gegenseite jetzt abrechnen können.
Die Gegenseite hat im Berufungsverfahren einen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eingeleitet. Der Richter hat darüber aber (laut meinem Chef) gar nicht entschieden, sondern es wurde sich verglichen.
Darf dann der Gegenanwalt nun die Gebühr für das Prüfungsverfahren abrechnen? Meiner Meinung nach, fällt die doch dann weg, richtig?
Und, wie ist das mit unseren Kosten? Ich weiß jetzt nicht, wem dieser Vergleich zugute kommt, da ich - wie gesagt - überhaupt nichts über die Angelegenheit weiß. In § 118 ZPO steht ja, dass die Gegenseite (das wären dann ja wir) keine Kosten von der anderen Partei erstattet bekommen würden. Verhält sich das wirklich so? Oder gilt das wirklich nur, wenn der PKH-Antrag nicht bewilligt wird? Ich bin da leider gerade etwas überfragt.
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- niva
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http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4& ... h#p1709249
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4& ... +vergleich
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Danke für deine Mühe, Niva.
Aber in all den Fällen ist es ja so, dass der Richter bereits über die Bewilligung von PKH bzw. VKH entschieden haben.
In unserem Fall, so sagt es jedenfalls mein Chef, liegt dazu keine Entscheidung vor. Ich finde das recht merkwürdig. Daher ja auch meine Frage.
Aber in all den Fällen ist es ja so, dass der Richter bereits über die Bewilligung von PKH bzw. VKH entschieden haben.
In unserem Fall, so sagt es jedenfalls mein Chef, liegt dazu keine Entscheidung vor. Ich finde das recht merkwürdig. Daher ja auch meine Frage.
- Anahid
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Eure Kosten für das PKH-Prüfungsverfahren muss Euer Mandant zahlen. Im PKH-Prüfungsverfahren gibt es keine Kostenerstattung. Wenn nicht über die PKH entschieden ist und der Gegner sich auch durch den Vergleich nicht zur Übernahme irgendwelcher Kosten verpflichtet hat, dann bleibt Euer Mandant auf den Kosten sitzen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.