Hallo zusammen, hier schon wieder mal eine Frage zu meinem liebsten Notariatsbereich
Wir haben eine GmbH gegründet. Gesellschafter ist nur Herr X, der auch GF ist.
Nun möchte er für den Fall, dass er z.B. krank wird, einem Freund eine Vollmacht erteilen - es soll keine Prokura sein! - dass dieser die Geschäfte für den GF im Falle des Falles kurzzeitig übernehmen kann. Ist das eigentlich z.B. im Zuge einer Generalvollmacht möglich?
GmbH - Vertretung des Geschäftsführers
- AnjaZ
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§ 46 Nr. 7 GmbHG
Eine Handlungsvollmacht ist zulässig.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2012 - 5 W 56/09
Eine Handlungsvollmacht ist zulässig.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2012 - 5 W 56/09
Gruß Anja
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Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
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