Liebe noch Anwesenden,
wir haben eine Schutzschrift für einen Mandandanten gefertigt und diese dann bei der RSV abgerechnet.
Nunmehr wurde von der Gegenseite keine einsweilige Verfügung beantragt aber eine Klageschrift eingereicht.
Bei Schutzschrift - einstweilige Verfügung handelt es sich ja um eine Angelegenheit.
Wie ist das bei einer normalen Klageschrift. Ich bin hier eher der Meinung, dass das zwei paar Schuhe sind und würde bei der Abrechnung keine Anrechnung vornehmen. Dies wird aber von der RSV moniert. Hatte das schon mal jemand und kann mir helfen?
LG und eine schöne Woche
Baffi
Anrechnung Schutzschrift bei nachfolgender Klage ???
Du könntest mit §17 Nr. 4 RVG versuchen zu argumentieren.
In diesem steht eindeutig, dass das einstweilige Verfügungsverfahren gegenüber der Hauptsache eine eigene Angelegenheit ist (da die Schutzschrift eindeutig zwingend zu dem Verfügungsverfahren gehört ist auch nicht anzurechnen). Eine Anrechnung wäre ggf. nur auf eine eventuelle im vorhergegangen Abmahnverfahren entstandene Geschäftsgebühr zu auszuführen.
In diesem steht eindeutig, dass das einstweilige Verfügungsverfahren gegenüber der Hauptsache eine eigene Angelegenheit ist (da die Schutzschrift eindeutig zwingend zu dem Verfügungsverfahren gehört ist auch nicht anzurechnen). Eine Anrechnung wäre ggf. nur auf eine eventuelle im vorhergegangen Abmahnverfahren entstandene Geschäftsgebühr zu auszuführen.