Wenn der DS aber Auszahlung an den Gläubiger vornimmt, kann und muß ich davon ausgehen, dass er die dem Schuldner zustehenden Pfändungsschutzvorschriften berücksichtigt hat. Dass diese Vorschriften berücksichtigt werden, ist nach wie vor allein Sache des Drittschuldners.
Wenn der dies nicht ordnungsgemäß macht, ist er schadensersatzpflicht. Ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Gläubiger besteht jedenfalls nicht.
Rückzahlung an Drittschuldner
- Badeschlappe26
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Der Rückzahlungsanspruch des Drittschuldners ergibt sich aus § 812 BGB (leider).
Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
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In § 812 BGB steht ".... ohne ohne rechtlichen Grund etwas erlangt ...." Das ist doch hier gerade nicht der Fall. Ich verbleibe in meinem Fall dabei und behalte die Kohle bei mir (und folge nach wie vor Jupps Ansicht)
- Badeschlappe26
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Ist doch ohne rechtlichen Grund. Die Pfändungsgrenze von 850 c ZPO steht ja dagegen.
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Hier geht es darum, dass der DS Gelder zurückverlangt. Und dieser - der DS- kann sich gegenüber dem Gläubiger nicht darauf berufen, dass ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde. Der rechtliche Grund des Gläubigers liegt in dem titulierten Anspruch, der bei dem DS gepfändet ist. Falls dann der DS zuviel an den Gläubiger zahlt, hat höchstens der Schuldner einen Erstattungsanspruch und zwar dann auch ausschließlich gegen den DS, da dieser seine Obliegenheitspflichten, hier Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsgrenzen, mißachtet hat.Badeschlappe26 hat geschrieben:Ist doch ohne rechtlichen Grund. Die Pfändungsgrenze von 850 c ZPO steht ja dagegen.
- Summerof77
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Bevor ich ein neues Thema eröffne, knüpfe ich hier mal an:
Meine Frage ist lediglich, ob sich der Gläubiger in irgendeiner Weise schadenersatzpflichtig macht, wenn er zuviel Geld vom Drittschuldner erhalten hat und das jetzt zurückzahlen will? Der DS hat mir hier einfach zu viel Geld überwiesen. Kann ja aber ich nichts dafür, meine Forderungsaufstellungen stimmen mit den an den DS übersandten überein und für reine Folgezinsen sind die Beträge zu hoch. Also, kann ich problemlos erstatten? Habe ich bisher immer so gemacht, aber Chef ist da unsicher, ob der Schuldner uns "was" kann...
Meine Frage ist lediglich, ob sich der Gläubiger in irgendeiner Weise schadenersatzpflichtig macht, wenn er zuviel Geld vom Drittschuldner erhalten hat und das jetzt zurückzahlen will? Der DS hat mir hier einfach zu viel Geld überwiesen. Kann ja aber ich nichts dafür, meine Forderungsaufstellungen stimmen mit den an den DS übersandten überein und für reine Folgezinsen sind die Beträge zu hoch. Also, kann ich problemlos erstatten? Habe ich bisher immer so gemacht, aber Chef ist da unsicher, ob der Schuldner uns "was" kann...
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
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Ich habe auch eine Frage, die irgendwie hierein passt: Wir haben Anfang des Jahres einen PFÜB beantragt, erlassen und an DS (private Eheleute) erfolgreich zugestellt. Der PFÜB umfasst die Kaufpreiszahlung aus einem notariellen Kaufvertrag, da die Kaufpreisfälligkeit noch nicht vorliegt, haben die DS auch noch nicht gezahlt.
Jetzt liegt mir der KFB vor.
Ist es irgendwie möglich aus Kostenersparnisgründen (nicht nur für Gläubiger, sondern auch für den Schuldner)
-den PfÜB nachträglich zu erweitern oder
-da der Schuldner anwaltlich vertreten ist, sich mit dem gegnerischen RA zu einigen, dass KFB auch Teil der Pfändung sein soll?
Den DS ein korrigiertes Foko schicken und den KFB mit einzuschleichen finde ich den DS gegenüber nicht fair (im übrigen habe ich hierzu auch keine Rechtsgrundlage), da sie sich mit Sicherheit schadensersatzpflichtig gegenüber dem Schuldner machen oder sehe ich das falsch?
Jetzt liegt mir der KFB vor.
Ist es irgendwie möglich aus Kostenersparnisgründen (nicht nur für Gläubiger, sondern auch für den Schuldner)
-den PfÜB nachträglich zu erweitern oder
-da der Schuldner anwaltlich vertreten ist, sich mit dem gegnerischen RA zu einigen, dass KFB auch Teil der Pfändung sein soll?
Den DS ein korrigiertes Foko schicken und den KFB mit einzuschleichen finde ich den DS gegenüber nicht fair (im übrigen habe ich hierzu auch keine Rechtsgrundlage), da sie sich mit Sicherheit schadensersatzpflichtig gegenüber dem Schuldner machen oder sehe ich das falsch?
- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Als Rechtsfachwirtin erstaunt mich diese Frage. Da sollte Dir eigentlich bekannt sein, dass ein einmal erlassener PfÜB nicht mehr geändert werden kann. Da hilft auch keine Einigung mit dem gegnerischen Anwalt.
Und der letzte Satz ist schon strafrechtlich mehr als bedenklich von dem zivilrechtlichen Aspekt mal ganz abgesehen.
Und der letzte Satz ist schon strafrechtlich mehr als bedenklich von dem zivilrechtlichen Aspekt mal ganz abgesehen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.