Hallo,
ich hatte heute einen ähnlichen Fall. Auf Nachfrage beim Streitgericht, ob die Frist zur Anspruchsbegründung verlängert werden kann, wurde mir mitgeteilt, dass laut § 700 Abs. 5 ZPO die Frist nicht verlängerbar sei. Sollte in der Frist keine Anspruchsbegründung eingehen, wird automatisch unverzüglich Termin vom Richter bestimmt. Dieser entscheidet dann nach Aktenlage, d.h. wir können danach keine weiteren Schriftsätze mehr einreichen.
Fristverlängerungsantrag bei Anspruchsbegründung
es ist überhaupt keine richtige Frist. deswegen wird die auch nicht verlängert oder eigentlich auch überhaupt nicht beachtet werden
- Ciara
- ...ist hier unabkömmlich !
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Daher zahlen wir die GK immer erst, wenn die Anspruchsbegründung fertig ist-
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Fristen sollten natürlich grundsätzlich nicht einfach so ignoriert werden. Auch wenn es keine Notfristen sind. Sollte man sich gar nicht erst angewöhnen!
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Hallo liebe Leute,
also habe gerade auch ein ähnliches Probelm bezüglich der anspruchsbegründung und der dmit einhergehenden Frist. Wenn wir diese "ignorieren" so mein Chef, wären wir auf die Gegenseite angewiesen, dass diese beantragt dass ein Termin bestimmt wird und wir damit "von denen abhängig wären". Fand ich ziemlich kurios diese Antwort.
Ist also so dass wenn die Frist zur Anspruchsbegründung "ignoriert wird" der Richter frühen ersten Termin nach Fristablauf anberaumt und nach Aktenlage entscheidet? Ist eine zwichenzeitige Anspruchsbegründung noch möglich, auch ohne antrag der Gegenseite?
Bin ein wenig verwirrt.
also habe gerade auch ein ähnliches Probelm bezüglich der anspruchsbegründung und der dmit einhergehenden Frist. Wenn wir diese "ignorieren" so mein Chef, wären wir auf die Gegenseite angewiesen, dass diese beantragt dass ein Termin bestimmt wird und wir damit "von denen abhängig wären". Fand ich ziemlich kurios diese Antwort.
Ist also so dass wenn die Frist zur Anspruchsbegründung "ignoriert wird" der Richter frühen ersten Termin nach Fristablauf anberaumt und nach Aktenlage entscheidet? Ist eine zwichenzeitige Anspruchsbegründung noch möglich, auch ohne antrag der Gegenseite?
Bin ein wenig verwirrt.
der § wurde hier schon mal erwähnt: 697 ZPO
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
du bist also nicht abhängig oder sonst irgendwas.
Das einzige, was man hier beachten muss, ist halt die Verjährung. Du kannst also nicht ewig warten mit der Begründung
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
du bist also nicht abhängig oder sonst irgendwas.
Das einzige, was man hier beachten muss, ist halt die Verjährung. Du kannst also nicht ewig warten mit der Begründung