Ihr habt sicher mal wieder einige gute Ideen zu folgendem Thema.
Ich habe hier ein Berufungsurteil, in dem steht, dass die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben werden. Es gab zur 1. Instanz keinen KFB. Die Berufung war zum Teil erfolgreich.
Sehe ich es richtig, dass die Berufungsklägerin nun den Kostenausgleichsantrag stellen muss? Und falls ja, hätte jemand ein Muster für mich?
Vielen Dank.
Kostenaufhebung in Berufung
- Liesel
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Hier sind lediglich die GK auszugleichen. KAA stellt diejenige Partei, die GK eingezahlt hat.
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- icerose
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Da ich nicht weiß, wer die Berufungsklägerin ist/war, kann ich die Frage nicht beantworten.
Den Kfa stellt derjenige, der Gerichtskosten gezahlt hat.
Kostenfestsetzungsantrag (an das Gericht erste Instanz!)
in dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagte
Aktenzeichen 1. Instanz
wird beantragt, die hälftigen Gerichtskosten (beider Instanzen - kommt drauf an, wer wer war) gegen Kläger/Beklagte festzusetzen, auszusprechen, dass Kosten ab Antragseingang mit 5 % über Basiszinssatz zu verzinsen sind. Weiter wird gebeten, (Euch) vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Unterschrift Anwalt
Den Kfa stellt derjenige, der Gerichtskosten gezahlt hat.
Kostenfestsetzungsantrag (an das Gericht erste Instanz!)
in dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagte
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wird beantragt, die hälftigen Gerichtskosten (beider Instanzen - kommt drauf an, wer wer war) gegen Kläger/Beklagte festzusetzen, auszusprechen, dass Kosten ab Antragseingang mit 5 % über Basiszinssatz zu verzinsen sind. Weiter wird gebeten, (Euch) vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- Liesel
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Ist bei einem KAA, wo nur GK auszugleichen sind, entbehrlich, da hierauf keine MwSt berechnet wird.icerose hat geschrieben:Sorry, und eine Äußerung zum Vorsteuerabzug muss noch mit rein.
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-
- Kennt alle Akten auswendig
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Super! Danke.
Ich habe die Berufungsklägerin vertreten, die in 1. Instanz Beklagte war. Das heißt, den Antrag stellt jetzt die Berufungsbeklagte?
Übrigens, ich finde es toll, dass Ihr immer auf alles eine Antwort habt! Das ist der Teil, der uns Anwälten in der Ausbildung einfach fehlt...
Ich habe die Berufungsklägerin vertreten, die in 1. Instanz Beklagte war. Das heißt, den Antrag stellt jetzt die Berufungsbeklagte?
Übrigens, ich finde es toll, dass Ihr immer auf alles eine Antwort habt! Das ist der Teil, der uns Anwälten in der Ausbildung einfach fehlt...
- Liesel
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Du mußt nur einen KAA stellen, wenn du (oder Mandantschaft) irgendwelche GK-Vorschüsse (Zeugenauslagen o. ä.) eingezahlt hast.
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