Hallo liebe Kollegen/Kolleginnen =)
Hab ein Problem mit einer PKH Abrechnung in einer Sache über Kindesunterhalt, folgende Situation:
Mandantin wurde PKH bewilligt, nach Termin und Vergleichsabschluss erging Streitwertbeschluss und ich soll jetzt abrechnen.
Streitwert für das Verfahren: 6.307,00 €
Streitwert für den abgeschlossenen Vergleich: 9.307,00 €
Mein Chef meinte irgendwas von "übersteigendem Vergleichsstreitwert" und "Differenzgebühr" Was meint er damit? Wie wird richtig abgerechnet? Mein Vorschlag wäre (alles natürich auf §§ 45, 49 bezogen)
1,3 Verfahrensgebühr 299,00 €
1,2 Terminsgebühr 276,00 €
beide SW: 6.307,00 €
und dann noch
1,0 Einigungsgebühr 242,00 € aus 9.307,00
Auslagen und Umsatzsteuer
Lieg ich da richtig? Im Internet hab ich auch noch was von Nr. 3101 Nr. VV RVG gelesen...
Bitte um eure Mithilfe!
Grüße
Little_Justitia
Abrechnung PKH in einer Kindesunterhaltssache
- Little_Justitia
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[align=center][url=http://www.imgbox.de][img]http://www.imgbox.de/users/public/images/f53221b83.png[/img][/url][/align]
[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
- Adora Belle
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Dein Chef hat Dir doch die richtigen Stichworte schon geliefert. Such mal nach "Mehrvergleich" im Forum, da wirst Du erschlagen von der Menge der Beiträge.
- Little_Justitia
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Danke für den Tipp, leider kann ich mit manchen Beiträgen nichts anfangen, klingt alles so nach chinesisch für mich -.-"
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[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
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Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
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Schau Dir mal die Abrechnung in diesem Thread an.
Wichtig ist für Dich auch noch, daß für den Vergleichsmehrwert bzw. den Mehrvergleich auch PKH bewilligt sein muß. Ansonsten kannst Du die zusätzlichen Gebühren gar nicht über PKH abrechnen.
Wichtig ist für Dich auch noch, daß für den Vergleichsmehrwert bzw. den Mehrvergleich auch PKH bewilligt sein muß. Ansonsten kannst Du die zusätzlichen Gebühren gar nicht über PKH abrechnen.
- Little_Justitia
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Also wenn ich den Beitrag richtig verstanden habe, muss meine Abrechnung dann wohl so aussehen!?
1,3 Verfahrensgebühr (SW: 6.307,00 €)
0,8 Verfahrensgebühr (SW: 3.000,00 €) § 15 III RVG beachten
1,2 Terminsgebühr (SW: 6.307,00 €)
1,0 Einigungsgebühr (SW: 9.307,00 €)
Auslagen
Umsatzsteuer
Hab auch eben noch in den Beschluss reingesehen, PKH ist auch für den Vergleich bewilligt worden.
1,3 Verfahrensgebühr (SW: 6.307,00 €)
0,8 Verfahrensgebühr (SW: 3.000,00 €) § 15 III RVG beachten
1,2 Terminsgebühr (SW: 6.307,00 €)
1,0 Einigungsgebühr (SW: 9.307,00 €)
Auslagen
Umsatzsteuer
Hab auch eben noch in den Beschluss reingesehen, PKH ist auch für den Vergleich bewilligt worden.
[align=center][url=http://www.imgbox.de][img]http://www.imgbox.de/users/public/images/f53221b83.png[/img][/url][/align]
[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
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Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
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- Liesel
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1,3 Verfahrensgebühr (SW: 6.307,00 €)
0,8 Verfahrensgebühr (SW: 3.000,00 €) § 15 III RVG beachten
1,2 Terminsgebühr (SW: 6.307,00 €) - nur, wenn "bloße" Protollierung erfolgte
1,0 Einigungsgebühr (SW: 6.307,00 €)
1,5 Einigungsgebühr (SW: 3.000,00 €) § 15 III RVG beachten
Auslagen
Umsatzsteuer
0,8 Verfahrensgebühr (SW: 3.000,00 €) § 15 III RVG beachten
1,2 Terminsgebühr (SW: 6.307,00 €) - nur, wenn "bloße" Protollierung erfolgte
1,0 Einigungsgebühr (SW: 6.307,00 €)
1,5 Einigungsgebühr (SW: 3.000,00 €) § 15 III RVG beachten
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Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
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Jep. Du warst auf dem richtigen Weg. Abrechnung wie Liesel - wenn über den Mehrwert auch verhandelt und nicht nur protokolliert wurde, dann ist die TG aus dem zusammengerechneten Wert zu berechnen.
- Little_Justitia
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Wie gut das es eine Plattform wie FoReNo gibt =)
Danke ihr Lieben
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- Liesel
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Wie ist das denn nun jetzt mit der TG @Little_Justitia?
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