hi leute...
muss zur Zeit ne arbeitskollegin Vertreten und soll eine Rechnung mit Vergleichsmehrwert machen was ist das ich habe das noch nie gehöhrt habe mir überlegt dass das vlt. etwas mit § 15 Abs. 3 RVG zu tun hat meine anderen Arbeitskolleginnen haben das Wort auch noch nie gehört und im RVG für Anfänger kann ich auch nix finden wisst ihr vielleicht was das sein könnte?
Vergleichsmehrwert
- Master24
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Es hat etwas mit § 15 Abs. 3 VV RVG zu tun.
Der "Mehrvergleich" entsteht, wenn man sich in einem gerichtlichen Verfahren vergleicht und in diesem Vergleich auch Ansprüche abgegolten werden, die nicht eingeklagt wurden.
Beispiel:
Ich verklage "Jemand" auf Zahlung von 5.000,- EUR. Im Gerichtstermin fällt mir ein, dass ich ja auch noch wegen einer anderen Rechnungen zusätzlich noch einmal 6.000,- EUR zu bekommen habe. Es wird hierüber ein Vergleich geschlossen, der beide Ansprüche abgilt und Jemand verpflichtet, an mich 7.500,- EUR zu zahlen.
Jetzt müssten, neben den normalen Gebühren des ersten Anspruchs (Nr. 3100, 1003), für diesen zweiten Anspruch aber auch noch einmal Rechtsanwaltsgebühren entstehen, nämlich Nr. 3101 Ziff. 2 & 1000.
Da § 15 Abs. 3 VV RVG aber sagt, dass zwei Gebühren in einer Angelegenheit nicht höher sein dürfen, als die Gebühr des höhere Satzes in Bezug auf beide Streitwerte zusammengerechnet, muss in die Rechnung ein Abgleich kommen.
Und das sieht dann, zu meinem Beispiel, wie folgt aus:
Gerichtliches Verfahren
SW: 5.000,- EUR
-- 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
-- 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG aus SW: 6.000,- EUR
-----> Abgleich nach § 15 Abs. 3 beide nicht höher als 1,3 Gebühr aus 11.000,- EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus SW: 11.000,- EUR (es wurde über beides verhandelt)
-- 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG
-- 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus SW: 6.000,- EUR
-----> Abgleich nach § 15 Abs. 3 beide nicht höher als 1,5 Gebühr aus 11.000,- EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
Ich hoffe, damit geholfen zu haben.
Lieben Gruß
Master24
Der "Mehrvergleich" entsteht, wenn man sich in einem gerichtlichen Verfahren vergleicht und in diesem Vergleich auch Ansprüche abgegolten werden, die nicht eingeklagt wurden.
Beispiel:
Ich verklage "Jemand" auf Zahlung von 5.000,- EUR. Im Gerichtstermin fällt mir ein, dass ich ja auch noch wegen einer anderen Rechnungen zusätzlich noch einmal 6.000,- EUR zu bekommen habe. Es wird hierüber ein Vergleich geschlossen, der beide Ansprüche abgilt und Jemand verpflichtet, an mich 7.500,- EUR zu zahlen.
Jetzt müssten, neben den normalen Gebühren des ersten Anspruchs (Nr. 3100, 1003), für diesen zweiten Anspruch aber auch noch einmal Rechtsanwaltsgebühren entstehen, nämlich Nr. 3101 Ziff. 2 & 1000.
Da § 15 Abs. 3 VV RVG aber sagt, dass zwei Gebühren in einer Angelegenheit nicht höher sein dürfen, als die Gebühr des höhere Satzes in Bezug auf beide Streitwerte zusammengerechnet, muss in die Rechnung ein Abgleich kommen.
Und das sieht dann, zu meinem Beispiel, wie folgt aus:
Gerichtliches Verfahren
SW: 5.000,- EUR
-- 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
-- 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG aus SW: 6.000,- EUR
-----> Abgleich nach § 15 Abs. 3 beide nicht höher als 1,3 Gebühr aus 11.000,- EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus SW: 11.000,- EUR (es wurde über beides verhandelt)
-- 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG
-- 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus SW: 6.000,- EUR
-----> Abgleich nach § 15 Abs. 3 beide nicht höher als 1,5 Gebühr aus 11.000,- EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
Ich hoffe, damit geholfen zu haben.
Lieben Gruß
Master24
Zuletzt geändert von Master24 am 10.09.2007, 17:16, insgesamt 4-mal geändert.
Hallöchen!
Also.. Ich habe mal etwas, wovon ich denke, dass Dir das (als Bsp.) weiterhilft, kopiert. Dort hat jemand genau dieselbe Frage gestellt.
L.G. Bambi
Also.. Ich habe mal etwas, wovon ich denke, dass Dir das (als Bsp.) weiterhilft, kopiert. Dort hat jemand genau dieselbe Frage gestellt.
Übrigens: Wenn Du oben in dem Suche-Fenster "Vergleichsmehrwert" eingibst, dann erscheinen zu diesem Thema einige Threads..Yvy hat geschrieben:Huhu,
für mich hört sich das nach einem typischen Fall der Verfahrensdifferenzgebühr an (früher: Prozessdifferenzgebühr). Ein Mehrwert wird meistens festgesetzt, wenn in dem Vergleich außergerichtliche Ansprüche hineingenommen werden; das solltest Du vielleicht prüfen!
Sofern es sich bei dem festgesetzten Mehrwert um einen nicht anhängigen Anspruch handelt, könnte die Abrechnung so aussehen:
Gegenstandswert: 8.188,70 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 583,70 €
Gegenstandswert: 1.125,00 €
Protokollierung einer Einigung § 13, Nr. 3101 Nr. 2,
3100 VV RVG 0,8 48,10 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 9.313,70 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 9.313,70 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 583,20 €
Gegenstandswert: 8.188,70 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13,
Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 449,00 €
Gegenstandswert: 1.125,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 127,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 9.313,70 € berücksichtigt -
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.811,50 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 289,84 €
zu zahlender Betrag 2.101,34 €
L.G. Bambi