Ich hab auch mal noch ne Frage zu fiktive Reisekosten.
Der Gegenanwalt macht im KFA Kosten eines UBV geltend in Höhe von ca. € 1.000,00. Hilfsweise macht er die fiktiven Reisekosten geltend in Höhe von € 305,00. Wir haben jetzt rausbekommen, dass die € 305,00 Bahnkosten für die 1. Klasse sind + Abwesenheitsgeld sind. Würde man jedoch die Reisekosten in Höhe einer Autofahrt ausrechnen + Abwesenheitsgeld, kommt man auf ca. € 180,00.
Frage: Kann der RA fiktive Reisekosten in Höhe der Bahnkosten 1. Klasse geltend machen bzw. ist es sinnvoll, dass ich dies bestreite, weil nicht erstattungsfähig?
Ich hab mir die Beiträge vorher durchgelesen und hoffe, dass ich nichts überlesen habe
fiktive Reisekosten im KFA
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Ich würde die Erstattungsfähigkeit der UVB-Kosten und der fiktiv berechneten 305,00 Euro bestreiten und darauf verweisen, daß max. die 180,00 Euro erstattungsfähig sind. Hat der gegnerische RA keinen Führerschein, daß er mit der Bahn fahren muß?
Siehe Beitrag #70 - 2. Abs. von 13
Siehe Beitrag #70 - 2. Abs. von 13
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Den Beitrag von 13 hatte ich überlesen ... habs schon meiner Kollegin weitergegeben, die bastelt jetzt mal was Schönes
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Das könnte mal ja mit einbauenHat der gegnerische RA keinen Führerschein, daß er mit der Bahn fahren muß?
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Also m.E. kann dem RA weder vorgeschrieben werden, sein eigenes Kfz zu benutzen, noch kann er auf ein anderes Verkehrsmittel verwiesen werden, nur weil es billiger ist. Deshalb denke ich, daß die fiktiven Kosten einer Bahnfahrt zu erstatten sind, soweit sie angemessen waren/wären. Und die erste Klasse Bahn ist gem. Rechtsprechung angemessen.
Dennoch sollte 2. Klasse auch für Herrn Rechtsanwalt ausreichend sein. Steht das nicht irgendwo in den Kommentaren drin oder gibt es gar Entscheidungen dazu?
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Jep, aber eben Entscheidungen zugunsten der ersten Klasse. Ich hab hier nur eine Uralt-Entscheidung VG Freiburg, AnwBl 1996, Seite 589. "Bei der Benutzung der Bahn ist im Regelfall die Benutzung der ersten Klasse angemessen."
Wogegen bei Inlandsflügen Economy reichen muß.
Wogegen bei Inlandsflügen Economy reichen muß.
Das ist ja doof. Ich darf nicht auf Kosten anderer in der 1. Klasse reisen. Ich muss immer selbst bezahlen. Naja, ist ja immerhin ein Geschäftsreise, wenn Herr Anwalt zum Gerichtstermin reist.
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Tscha, ich habs mir ja nu auch nicht ausgedacht. Kann man finden wie man will - wenn ich von München nach Kiel Zug fahren sollte, würde ich mich wohl schon über 1. Klasse freuen.
- 13
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Noch etwas Aktuelleres für Dich:
Bahnfahrt 1. Wagenklasse
Bei der Ermittlung der zu erstattenden Reisekosten ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen und die Kosten der Anreise per Kfz mit den Kosten bei einer Anreise per Bahn zu vergleichen. Hierbei sind jedenfalls für den Fall einer Anreise über eine lange Strecke (z.B. von München nach Hannover mit einer Reisezeit von über 4 Stunden) die Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Bahn zu Grunde zu legen (OLG Celle, Beschl. v. 16.01.2009 – 2 W 15/09). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als auch der jeweiligen Prozesspartei gem. § 91 I 2 HS 2 ZPO i.V.m. §§ 19 I 1 Nr. 1, 5 I JVEG Reisekosten bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Bahn zu erstatten sind (OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2007 – 2 W 12/07).
Die KF in Zivilsachen, RiOLG Dr. Landwehr, Seminar-Skript v. 07.05.2009 S. 47
LS
1. Jedenfalls für den Fall einer Anreise per Bahn über eine lange Strecke (hier: München - Hannover mit einer Reisezeit von über 4 Stunden) sind bei der Ermittlung der Reisekosten die Kosten der Benutzung der 1. Wagenklasse zu Grunde zu legen.
2. …
OLG Celle, Beschl. v. 16.01.2009 – 2 W 15/09
RVGreport 2009, 193 = juris (KORE 202692009)
Noch etwas Aktuelleres für Dich:
Bahnfahrt 1. Wagenklasse
Bei der Ermittlung der zu erstattenden Reisekosten ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen und die Kosten der Anreise per Kfz mit den Kosten bei einer Anreise per Bahn zu vergleichen. Hierbei sind jedenfalls für den Fall einer Anreise über eine lange Strecke (z.B. von München nach Hannover mit einer Reisezeit von über 4 Stunden) die Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Bahn zu Grunde zu legen (OLG Celle, Beschl. v. 16.01.2009 – 2 W 15/09). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als auch der jeweiligen Prozesspartei gem. § 91 I 2 HS 2 ZPO i.V.m. §§ 19 I 1 Nr. 1, 5 I JVEG Reisekosten bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Bahn zu erstatten sind (OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2007 – 2 W 12/07).
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