GVZ Kosten 604 i.V.m. 207
Verfasst: 10.03.2016, 14:49
Hallo,
ich habe eine spezifische Frage wegen GVZ-Kosten.
Ich habe mich hier schon ein wenig umgesehen und auch erst im Netz gesucht, bis ich mich entschlossen habe, hier zu posten.
Folgender Sachverhalt:
GVZ-Rechnung:
Unser Auftrag lautete mit 1. Versuch gütliche Einigung, 2. ZV, 3. sollte diese scheitern, Haftbefehl.
GVZ teilte mit, dass beim Termin zur Abgabe keiner erschienen sei und jetzt Haftbefehl beantragt wird beim AG.
Folgende Abrechnung:
Persönliche Zustellung 10,00 €
2 x Wegegeld 6,50 €
Auslagenpauschale 11,20 €
gütliche Einigung KV 207 16,00 €
2 x nicht erledigte Amtshandlung KV 604, 205, 260 30,00 €
Hinsichtlich der Auslagenpauschale habe ich gelesen, dass pro Auftrag maximal 10,00 € abgerechnet werden dürfen. Wie ist das dann bei einem kombinierten?
Wegegeld ist meines Erachtens ebenfalls falsch. Aber ok.
Jetzt habe ich mich belesen wegen der gütlichen Einigung und der nicht erledigten Amtshandlung. Die Nrn. 205, 260 haben m.E. gar nix damit zu tun. KV 207 darf doch nicht gemeinsam anfallen mit § 802 a Abs. 2. S. 2 und 4. Da ich aber den Haftbefehl mit beantragt habe, dürfte die doch nicht mit anfallen. Oder?
Abgesehen davon wurde der Schuldner ja nie angetroffen, deshalb kann doch keine gütliche Einigung versucht worden sein, oder?
Vielen Dank schon mal. Ich stehe total auf dem Schlauch.
ich habe eine spezifische Frage wegen GVZ-Kosten.
Ich habe mich hier schon ein wenig umgesehen und auch erst im Netz gesucht, bis ich mich entschlossen habe, hier zu posten.
Folgender Sachverhalt:
GVZ-Rechnung:
Unser Auftrag lautete mit 1. Versuch gütliche Einigung, 2. ZV, 3. sollte diese scheitern, Haftbefehl.
GVZ teilte mit, dass beim Termin zur Abgabe keiner erschienen sei und jetzt Haftbefehl beantragt wird beim AG.
Folgende Abrechnung:
Persönliche Zustellung 10,00 €
2 x Wegegeld 6,50 €
Auslagenpauschale 11,20 €
gütliche Einigung KV 207 16,00 €
2 x nicht erledigte Amtshandlung KV 604, 205, 260 30,00 €
Hinsichtlich der Auslagenpauschale habe ich gelesen, dass pro Auftrag maximal 10,00 € abgerechnet werden dürfen. Wie ist das dann bei einem kombinierten?
Wegegeld ist meines Erachtens ebenfalls falsch. Aber ok.
Jetzt habe ich mich belesen wegen der gütlichen Einigung und der nicht erledigten Amtshandlung. Die Nrn. 205, 260 haben m.E. gar nix damit zu tun. KV 207 darf doch nicht gemeinsam anfallen mit § 802 a Abs. 2. S. 2 und 4. Da ich aber den Haftbefehl mit beantragt habe, dürfte die doch nicht mit anfallen. Oder?
Abgesehen davon wurde der Schuldner ja nie angetroffen, deshalb kann doch keine gütliche Einigung versucht worden sein, oder?
Vielen Dank schon mal. Ich stehe total auf dem Schlauch.