Hallo zusammen,
ich hatte Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt. Nun kommt vom Gerichtsvollzieher die Mitteilung, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei (Post kam zurück mit Vermerk). Anbei ist dann auch die Rechnung des Gerichtsvollziehers. Was mich stutzig gemacht hat wahr hier die Höhe der Rechnung... ganze 44,25 € für eine nicht abgenommene Vermögensauskunft da der Schuldner verschwunden ist!
Bei genauerer Betrachtung stellte ich fest, dass in der Rechnung die KV207 Gütliche Erledigung/Versuch mit 16,00 € berechnet wurde. Ich habe hier ja jett schon einiges über diese Gebühr gelesen (und leider nicht alles verstanden -.-), aber kann der Gerichtsvollzieher diese Gebühr ernsthaft ansetzen, wenn der Schuldner nicht zu ermitteln ist? Oo
Hatte über die Suche nichts richtig passendes gefunden. Falls es so einen Fall doch schonmal gab und ich ihn nur nicht gefunden habe ... Sorry.
Lg
GV-Kosten Vermögensverzeichnis
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Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
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Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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- Crydea
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Wenn ich das Gelesene halbswegs richtig verstanden haben sollte, hilft es mir eventuell weiter.
Jedoch muss ich anmerken, dass in meinem Text zur VA kein expliziter Antrag auf gütliche Einigung enthalten ist. Wenn ich den Rest jedoch richtig verstanden habe, muss man den nicht erst drin haben, da der GV gehalten ist, immer erst eine gütliche Einigung zu erzielen? Oo
Jedenfalls hab ich VA, bei Nichterscheinen HB und Drittauskünfte drin.
Wie gesagt... mir stellt sich einfach die rein logische Frage, wie der GV eine Einigung versuchen möchte, wenn der Schuldner gar nicht erst zu finden ist.
Falls ich mich gerade begriffsstutzig anstelle... Sorry, steh bei solchen Dingen ab und an etwas auf dem Schlauch
Jedoch muss ich anmerken, dass in meinem Text zur VA kein expliziter Antrag auf gütliche Einigung enthalten ist. Wenn ich den Rest jedoch richtig verstanden habe, muss man den nicht erst drin haben, da der GV gehalten ist, immer erst eine gütliche Einigung zu erzielen? Oo
Jedenfalls hab ich VA, bei Nichterscheinen HB und Drittauskünfte drin.
Wie gesagt... mir stellt sich einfach die rein logische Frage, wie der GV eine Einigung versuchen möchte, wenn der Schuldner gar nicht erst zu finden ist.
Falls ich mich gerade begriffsstutzig anstelle... Sorry, steh bei solchen Dingen ab und an etwas auf dem Schlauch
Es ist richtig, dass der GV gehalten ist, die gütliche Erledigung in jedem Stadium des Verfahrens zu versuchen. Die Gebühr dafür entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Hier ist die gütliche Erledigung nicht beantragt worden. Damit kann nach dem Wortlaut zu KV 207 auch keine Gebühr erhoben werden.
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Ein kleines Update in dieser Sache:
Meine Erinnerung wurde als unbegründet abgewiesen =(
"Zwar hat der Schuldner (ja, so steht das dort!) keinen ausdrücklichen Antrag, die gütliche Einigung durchzuführen gestellt. Er hat die gütliche Einigung in dem Antrag aber auch nicht ausgeschlossen. Weil die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt war, bedurfte es keiner ausdrücklichen Bezeichnung der Maßnahme der gütlichen Einigung im Auftrag, denn er beschränkte sich nicht auf die gütliche Erledigung (§ 802 a Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher hat einen Versuch zur gütlichen Erledigung im Rahmen der Zustellung der Ladung unternomen. "
Naja.. einen Versuch wars wert
Meine Erinnerung wurde als unbegründet abgewiesen =(
"Zwar hat der Schuldner (ja, so steht das dort!) keinen ausdrücklichen Antrag, die gütliche Einigung durchzuführen gestellt. Er hat die gütliche Einigung in dem Antrag aber auch nicht ausgeschlossen. Weil die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt war, bedurfte es keiner ausdrücklichen Bezeichnung der Maßnahme der gütlichen Einigung im Auftrag, denn er beschränkte sich nicht auf die gütliche Erledigung (§ 802 a Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher hat einen Versuch zur gütlichen Erledigung im Rahmen der Zustellung der Ladung unternomen. "
Naja.. einen Versuch wars wert
Ein Versuch zur gütlichen Erledigung setzt voraus, dass der Schuldner anwesend ist. Kann er nicht ermittelt werden, war es lediglich eine vorbereitende Handlung für einen Versuch und damit wird die Gebühr noch nicht ausgelöst. Daneben ist diese Gebühr lediglich für eine beantragte gütliche Erledigung geschaffen worden und greift nicht, wenn diese als Nebengeschäft vorgenommen wird.
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Offensichtlich haben diejenigen Richter der Amtsgerichte oder auch sogar der Oberlandesgerichte die anders entscheiden keine Ahnung und können auch keine Gesetze lesen.silvester hat geschrieben:Ein Versuch zur gütlichen Erledigung setzt voraus, dass der Schuldner anwesend ist. Kann er nicht ermittelt werden, war es lediglich eine vorbereitende Handlung für einen Versuch und damit wird die Gebühr noch nicht ausgelöst. Daneben ist diese Gebühr lediglich für eine beantragte gütliche Erledigung geschaffen worden und greift nicht, wenn diese als Nebengeschäft vorgenommen wird.
Aber zum Glück gibt's ja die regelmäßigen "gesetzgebenden" Zusammenkünfte der Prüfungsbeamten und Bezirksrevisoren, die sich über gerichtliche Entscheidungen hinwegsetzen und einfach das Gegenteil anordnen.
Wenn man sich einmal nur überlegt, was dem Finanzministerium der jeweiligen Länder durch die Entscheidungen und Ansichten dieses Personenkreises an Gebührenanteilen in Millionenhöhe entgeht, kann man das keinem erklären.
Ich freue mich, dass der Gesetzgeber sich über die Ahnungen wunderte und eine Klarstellung vornimmt (BT Drucksache 18/7560):
"Für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nummer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV GvKostG). Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Mit der Gebühr 207 KV GvKostG soll der Aufwand abgegolten werden, der entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragt ist. In allen anderen Fällen soll der Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten sein (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10069, Seite 48)."
"Für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nummer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV GvKostG). Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Mit der Gebühr 207 KV GvKostG soll der Aufwand abgegolten werden, der entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragt ist. In allen anderen Fällen soll der Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten sein (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10069, Seite 48)."