Urteilszustellung für Sicherungsvollstreckung § 720 a ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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gabrielle
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#1

24.02.2010, 16:24

Sorry, der vorherige Thread ist auf einmal geschlossen worden, warum auch immer.

Also nochmal:

Ich steh heute irgendwie auf dem Schlauch. Suchen im Forum funktioniert leider nicht, deswegen muss - auch auf die Gefahr hin, dass das Thema schon mal behandelt wurde - mal nachfragen.

Habe ein Vorbehaltsurteil, welches vorläufig vollstreckbar ist. Ich soll nun die Sicherungsvollstreckung vorbereiten und einleiten. Soweit so gut. Allerdings muss das Urteil lt. meinem "schlauen Buch" mit Vollstreckungsklausel dem Schuldner im Wege der Parteizustellung zugestellt worden sein.

Ich habe auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils eine Zustellungsbescheinigung, wonach dem Beklagtenvertreter (also der Gegenseite) das Urteil am ... zugestellt worden ist. Da wir am gleichen Tage das Urteil ebenfalls - jedoch noch ohne Vollstreckungsklausel - zugestellt erhalten haben, gehe ich davon aus, dass der Gegenseite die vollstreckbare Ausfertigung - naturgemäß - nicht vorliegt. Also müsste ich nun - so denke ich!!! - das Urteil (mit der Vollstreckungsklausel) erneut zustellen bzw. eine beglaubigte Kopie desselben. Dies könnte m. E., da die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist - gem. § 195 ZPO - Zustellung von Anwalt zu Anwalt - bewirkt werden. Sehe ich das richtig? Und wenn ja, würde m. E. die 2-Wochen-Frist erst ab Zustellung beim Gegenanwalt zu laufen beginnen. Bin ich immer noch richtig?

Wäre nett, wenn ihr mir kurz helfen könntet, da ich die Sache heute vom Tisch bekommen muss. Der "große Kater" (Chef) ist zwar außer Haus, will aber, dass es trotzdem erledigt wird. Hilfe!!!!!

LG
gabrielle
gkutes

#2

24.02.2010, 16:29

also das mit den zwei wochen steht in 750 ZPO. das mit der Zustellung hab ich aber grad gar nicht gefunden (kenne mich leider nicht so aus mit ZV)
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gabrielle
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#3

24.02.2010, 16:38

also ich glaube, ich hab das jetzt mit der Zustellung geklärt. Allerdings kommt jetzt das nächste Problem. Ich soll nämlich in 2 Wochen per PfüB pfänden, ohne dass der Gläubiger die Sicherheit hinterlegt. Ich weiß nur nicht, ob dies rechtens ist, da im Gesetz u. ä. immer wieder nur von der ZV die Rede ist. Außerdem frage ich mich, wenn ich einen PfüB aufs Konto mache, darf die Bank (da ja keine Sicherheits des Gläubigers hinterlegt wurde) auch nicht auszahlen. Geht das überhaupt? Oh, Mann, warum muss ich immer solche Sachen und Akten auf dem Tisch haben? Immer auf die Kleinen. :heul
gkutes

#4

24.02.2010, 16:46

ein pfüb ist doch auch zv, oder etwa nicht?? :oops:

Pfändung = die ZV in das bewegliche Vermögen (§803)
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gabrielle
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#5

24.02.2010, 17:05

und was macht dann die Bank mit dem Geld, welches gepfändet wird? Die darf ja nicht auszahlen. Da eine Verwertung nicht erfolgen darf, wenn durch den Gläubiger keine Sicherheit geleistet wurde.
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gabrielle
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#7

25.02.2010, 09:55

:thx
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gabrielle
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#8

25.02.2010, 11:22

Sorry, bin es schon wieder, aber das Drama geht weiter. Habe also gestern die vollstreckbare dem Gegenanwalt zugestellt. Dieser hat mir heute ein Schreiben zugeschickt, wonach der Gegner die Sicherheit bei Gericht hinterlegt hat. Da es sich bei uns um ein Vorbehaltsurteil handelt, das Nachverfahren nun läuft, ist meine Frage, was passiert mit dem hinterlegten Betrag, wenn wir den RS antragsgemäß gewinnen und die Gegenseite verurteilt wird, den Betrag X zu zahlen. Kann ich mir dann das hinterlegte Geld auszahlen lassen und wenn ja, mit welchem Antrag? Oder muss ich dann trotz alledem die ZV betreiben? Weiß jemand Rat?

LG
gabrielle
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