Einstweiliges Anordnungsverfahren - Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Baileys
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#1

08.10.2008, 15:55

Hallo,

ich habe hier ein Bündel Familiensachen vor mir liegen. Wir haben das einstweilige Anordnungsverfahren/zwei Ordnungsgeldverfahren abgerechnet. Jetzt ruft die Rechtspflegerin an und sagt, wir sollen den ANtrag korrigieren und eine Terminsgebühr nach 3310 RVG ansetzen. Aber diese ist doch nur für ZV-Sachen und Termin zur Abgabe der eidesstattl. Vers.?

Wisst ihr, was sie meint?

LG
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Adora Belle
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#2

08.10.2008, 15:59

Das Ordnungsgeldverfahren im Familienrecht ist ein Verfahren nach §33 FGG - also Zwangsvollstreckung. Darum gibt es dafür nur eine 0,3 Verfahrensgebühr. Und wenn ein Termin stattgefunden hat, halt die TG nach 3310.

Steht auch in der Vorbemerkung 3.3.3
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Baileys
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#3

08.10.2008, 16:04

Danke! Jetzt leuchtet es mir ein!
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#4

08.10.2008, 16:09

Für das e.A.-Verfahren stimmen ja die normalen Gebühren. Nur eben für die nachfolgenden Zwangsverfahren nicht.
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