teilweiser Freispruch Kostenfestsetzung Staatskasse

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tigerle
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#1

16.04.2018, 08:09

Leider stehe ich gerade vollkommen auf dem Schlauch, da ich nur selten Strafrecht bearbeite.

Folgender Sachverhalt: Tätigkeit bereits im vorbereitenden Verfahren

Anklage: Unfallflucht und Zulassens des Fahrens ohne Führerschein
Hauptverhandlung: Mdt. räumt Entfernen vom Unfallort vollumfänglich ein
Daher: Strafe für Entfernen vom Unfallort und Freispruch bezüglich Zulassens des Fahrens ohne Führerschein.

Ich soll jetzt den KFA betreffend den von der Staatskasse zu tragenden Kosten für den Freispruch beantragen.

Nun meine Fragen:
Kommt in den KFA auch das vorbereitende Verfahren mit rein?
Ich habe mir den Beitrag von Anahid (http://www.foreno.de/rvg-ab-1-8-2013-f9 ... 98-10.html) durchgelesen. Bei einem weiteren Vorwurf werde ich wohl kaum 20% höhere Gebühren als die Mittelgebühr in Ansatz bringen. Aber könnte ich es mit 5% höhere Gebühr der 4104, 4106 und 4108 (ist zwar wenig, aber besser wie nichts) versuchen?
Es wurde bezüglich der Gebühren bisher nichts gequotelt. Da es sich um einen Wahlverteidiger handelt fällt - denke ich - die Differenztherorie auch weg, oder?

Ich danke Euch schon mal.
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Adora Belle
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#2

16.04.2018, 09:24

Doch doch, Du musst schon die Differenz berechnen. Da Du nicht noch zusätzlich mit der PV-Vergütung konfrontiert bist, ist das ja auch einfacher. Ich würde um (mindestens) 20% erhöhen. Zur erstattbaren Vergütung gehört auch das Vorverfahren. Diese 20% "von allem" sind dann aus der Staatskasse erstattungsfähig. Vergiss nicht, die Abtretungserklärung beizufügen.
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#3

16.04.2018, 09:30

Danke Andora Belle, also wenn ich Dich richtig verstanden habe, rechne ich die erhöhten Gebühren ab, ziehe die Mittelgebühren ab, sodass quasi die Erhöhung stehen bleibt und die dann festgesetzt wird.
Abtretungserklärung füge ich bei. DANKE.
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#4

16.04.2018, 11:33

Genau so machst Du das.
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#5

16.04.2018, 12:17

Adora Belle hat geschrieben:Genau so machst Du das.
:thx 1000Dank. Wenn man Dinge so selten hat, steht man manchmal echt da wie Ochs vorm Berg.
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#6

04.06.2018, 15:26

Jetzt habe ich hierzu doch noch eine Rückfrage. RA wollte es nicht gleich mit der Differenz einreichen, so wie ich es berechnet habe, sondern einfach nur die erhöhten Gebühren. Wie zu erwarten, soll ich nun nach Differenzmethode abrechnen und wurde auch aufgefordert die Kopiekosten aufzuschlüsseln. Da keine Fahrtkosten/Abwesenheitsgelt anfallen hätte ich jetzt die Gegenüberstellung gemacht ohne die Kopiekosten, also die 20% erhöhten Gebühren abzüglich Mittelwert und dann die für den Freispruch angefallenen Kopiekosten auf die Differenz "aufgeschlagen". Richtig ?
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Adora Belle
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#7

04.06.2018, 15:46

Wenn die Kopiekosten so leicht ausscheidbar sind, würde ich das so machen. Im Zweifel muss man sich halt dazu erklären, was man da rechnet.
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#8

04.06.2018, 16:43

Danke für Deine erneute Hilfe Andora Belle
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