teilweiser Freispruch Strafsache Wahlverteidiger

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Liesel
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#11

28.07.2017, 11:52

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Liesel
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#12

28.07.2017, 11:54

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Anahid
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#13

28.07.2017, 12:10

Danke Liesel. Ich hab mir die Antworten von Adora Belle in diesem Beitrag jetzt mal angeschaut. Wenn ich Adora Belle da richtig verstanden habe, gibt es die Mittelgebühr grundsätzlich wegen eines Schuldvorwurfs. Da ich aber mehrere Schuldvorwürfe habe, kann ich die Mittelgebühr erhöhen. Sie hatte in dem Beispiel 20 % für einen weiteren Schuldvorwurf berechnet. Sind dann 80 % Erhöhung bei fünf Schuldvorwürfen gerechtfertigt? Würde ja dann bedeuten, dass ich wegen 60 % Erhöhung Ansprüche gegen die Staatskasse stellen könnte, oder? :kopfkratz

Boah ich hasse Strafrecht.
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#14

28.07.2017, 12:33

Also da es nur 1 Strafbefehl gibt (in dem Fall ist es egal das dort 4 Fälle behandelt werden, dass machen die Dezerneten öfters so) tendiere ich dazu (ich meine es auch schon einmal so gemacht zu haben und mich gewundert zu haben das es so geht) 75 % jeder Gebühr abzurechnen. Die restlichen 25 % muss der Mandant dann selber tragen, oder halt die Versicherung.
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Adora Belle
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#15

31.07.2017, 14:36

Anahid hat geschrieben:Wenn ich Adora Belle da richtig verstanden habe, gibt es die Mittelgebühr grundsätzlich wegen eines Schuldvorwurfs. Da ich aber mehrere Schuldvorwürfe habe, kann ich die Mittelgebühr erhöhen. Sie hatte in dem Beispiel 20 % für einen weiteren Schuldvorwurf berechnet. Sind dann 80 % Erhöhung bei fünf Schuldvorwürfen gerechtfertigt

Nein, ganz so geht es natürlich nicht. Sonst könntest Du ab 6 Einzeltaten ja nur noch Pauschgebühren abrechnen, weil der Rahmen nicht mehr ausreicht. 8)

Die Berechnung von Lana37 funktioniert aber ebensowenig. Du kannst nicht selbst irgendwas quoteln, wenn es keine entsprechende Kostenentscheidung gibt. Und hier zahlt die RSV ja nun auch gerade nur den Anteil, der sowieso aus der Staatskasse erstattungsfähig ist. Die nützt Dir also nichts für den nicht erstattungsfähigen Teil.

Es ist bei der Gebührenbestimmung immer erstmal von der Mittelgebühr auszugehen und von dort aus die konkrete Gebühr zu bestimmen. In Deinem Fall würden man wohl eigentlich gar nicht zu einer Erhöhung kommen. Scheint ja Straßenverkehr zu sein, sonst keine RSV-Deckung, und sicher in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Aber bei einer Mittelgebühr-Abrechnung gäbe es keine ausscheidbaren erstattungsfähigen Kosten. Also muss man sich halt was zusammenreimen. Ob das nun 20, 40 oder 60% über Mittelgebühr sind, bleibt Deiner Phantasie überlassen. Erhöhende Faktoren sind ja z.b. auch, ob ein Fahrverbot oder eine Entziehung im Raume stand.

Ich würde zuerst mal gegenüber Mandant und RSV abrechnen. Wenn die RSV erstattet hat, kannst Du genau den Betrag bei der Staatskasse anmelden. Das will die RSV dann sowieso, die will ja ihr Geld zurück. Quotenvorrecht gibts hier nicht, weil sich die RSV-Deckung und der Erstattungsanspruch decken.

Ggf wäre es sinnvoll, bei der RSV anzufragen, welchen Betrag sie zu decken bereit wäre. Da könnte man tatsächlich versuchen zu quoteln - 5 Vorwürfe, davon 3 freigesprochen.
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Anahid
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#16

31.07.2017, 14:51

Ja, hängt mit dem Straßenverkehr zusammen und es besteht auch ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang. Ein Fahrverbot wurde im Strafbefehl verhängt mit einer hohen Strafe. Das Fahrverbot haben wir wegbekommen und die Strafe wurde auf die Hälfte reduziert. Grundsätzlich würde ich es hier jetzt mal (im Hinblick auf die erlassenen Strafen) mit einer 60 % Erhöhung versuchen, oder?
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Adora Belle
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#17

31.07.2017, 14:59

Jo. Wobei Du bei der Differenzberechnung ggüber der Staatskasse aufpassen musst. Erstattet wird ja nur, was durch den Freispruch ausscheidbar ist. Da gehört die Erhöhung wegen des Fahrverbotes nicht dazu.

Wie gesagt, ich würde evtl mal bei der RSV anfragen, ob die bereit sind, eine Quote zu erstatten.
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#18

31.07.2017, 15:07

Vielen lieben Dank und schön, dass Du wieder da bist.
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#19

16.10.2017, 17:00

Ich hab, weil Chef es so wollte, mit der Staatskasse abgerechnet und wollte mal bekanntgeben, was rausgekommen ist.

Ich habe die Gebühren um 20 % erhöht mit der Begründung, dass hier 5 Vergehen (4 x Nötigung, 1 x Beleidigung) angeklagt waren.

Das wurde auch von dem Bezirksrevisor ohne Probleme so übernommen. Er hat dann von den insoweit angemeldeten Gebühren die Mittelgebühren für ein Strafverfahren abgezogen und den darüber hinausgehenden Betrag festgesetzt.

Jetzt stehen also noch die Mittelgebühren für die Vertretung im Strafverfahren aus; diese zahlt aber dann nicht die RSV, sondern - da ja insoweit eine Verurteilung erfolgt ist - der Mandant selbst. Nur, falls mal irgendjemand vor demselben Problem steht. ;)
Zuletzt geändert von Anahid am 17.10.2017, 09:07, insgesamt 1-mal geändert.
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#20

16.10.2017, 17:14

Das sind Steine statt Brot für den Mandanten. Aber wenn Chef es so will...

Danke für die Rückmeldung! 8)
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