Insolvenz und Gläubiger wusste nichts davon

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Spargelranger
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#11

09.11.2011, 19:48

@ Ernie:

Gibt es zu dieser BGH Entscheidung schon Praxiserfahrung oder Kommentare dazu in ZInsO, Rpfl Forum o. ä. ?

Ich lese die Entscheidung anders. Die Rechtsbeschwerde im Urteil wird ja bereits als unzulässig, da nicht klärungsbedürftig, abgewiesen. Die folgende Passage bezieht sich meiner Meinung nach auf eine andere Fallkonstellation.
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt nicht voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Es genügt, dass der Verstoß gegen die in Nr. 6 genannten Mitwirkungspflichten seiner Art nach hierzu geeignet ist. Die Vorschrift greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gläubiger anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16 mwN).
Hier hat der Gläubiger noch rechtzeitig angemeldet, ohne vom Schuldner erwähnt worden zu sein und kam ins Schlussverzeichnis. Der Gläubiger hat dann aber trotzdem Versagungsantrag gestellt. Dadurch, dass er ins Schlussverzeichnis aufgenommen wurde, war er ja nicht konkret benachteiligt. Dies ist aber keine Voraussetzung für einen VersA nach § 290 I Nr. 6 InsO. VersA stand nichts entgegen.

Voraussetzung ist aber, dass der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist. Und nun - so noch mein Kenntnisstand - ist der Stolperstein, dass ein Gläubiger, der möglicherweise Forderungen nach Def. des § 38 InsO gegen den Schuldner hat, aber erst nach Verfahrensaufhebung auftaucht, nicht als Insolvenzgläubiger behandelt wird, auch wenn er das nach Definition des § 38 InsO wäre. Grundsätzliche Voraussetzung für die Stellung eines VersA ist die Anmeldung der Forderungen und die dadurch bedingte Teilnahme am Verfahren. Die grobe Fahrlässigkeit ist im Übrigen sicher auch nicht immer so einfach nachzuweisen.
Ernie

#12

09.11.2011, 20:05

Spargelranger hat geschrieben:Voraussetzung ist aber, dass der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist. Und nun - so noch mein Kenntnisstand - ist der Stolperstein, dass ein Gläubiger, der möglicherweise Forderungen nach Def. des § 38 InsO gegen den Schuldner hat, aber erst nach Verfahrensaufhebung auftaucht, nicht als Insolvenzgläubiger behandelt wird, auch wenn er das nach Definition des § 38 InsO wäre. Grundsätzliche Voraussetzung für die Stellung eines VersA ist die Anmeldung der Forderungen und die dadurch bedingte Teilnahme am Verfahren.
Und genau das ist der Knackpunkt!
Jupp03/11

#13

09.11.2011, 21:34

Bevor dieses Thema versinkt und andere User mit der Suchfunktion dieses bei Restschuldbefreiung finden sollten, sei der Hinweis erlaubt, dass die Bezugnahme auf die Beschlüsse des BGH bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht den gewünschten Erfolg verspricht.
Zuletzt geändert von Jupp03/11 am 10.11.2011, 07:33, insgesamt 1-mal geändert.
kl33n3
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#14

09.11.2011, 22:08

Wie schaut das aus mit der Handhabung, wie oft sollte man i. d. R. mal in den InsO-Bekanntmachungen stöbern?
Kann mir da jemand nen Tipp geben?
Der Sieger wird im Ziel gekürt, nicht auf den ersten Metern…
Jupp03/11

#15

09.11.2011, 22:09

siehe Beitrag 5.
kl33n3
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#16

09.11.2011, 22:41

Ich danke Dir Jupp! :D
Der Sieger wird im Ziel gekürt, nicht auf den ersten Metern…
Schnattchen
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#17

10.11.2011, 09:22

Hallo, vielen Dank für Eure Antworten.
Ich werde mal mit dem Chef sprechen, was wir nun tun.
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SonicEvil
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#18

01.06.2012, 18:02

Sieht es anders aus, wenn ich aus einem Urteil wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegen den Schuldner vorgehe.
Weil Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung fallen ja nicht unter die Restschuldbefreiung.
Jetzt wurde vom Schuldner aber beim InsoVerfahren "vergessen" unsere Forderung anzugeben.
Kann mir jemand Hoffnung machen, dass die Sache noch nicht verloren ist?
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SonicEvil
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#19

04.06.2012, 16:49

:pfeif
SvenniCC

#20

07.09.2012, 10:32

@ Hasinator hab eine Frage: :?

Ich habe Titel aus dem Jahr 2005 vorliegen.

Die Mandanten haben uns beauftragt erneut die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einzuleiten.

Dabei kam nun raus, dass am 05.12.11 das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Bei zuständigen Amtsgericht habe ich mir den zuständigen Insolvenzverwalter mitteilen lassen. Diesen habe ich dann angeschrieben und um Sachstandsmitteilung gebeten.

Darauf hin bekam ich als Antwort: "Verfahren ist bereits aufgehoben, Forderungsanmeldungen nicht mehr möglich."

Hätte der Schuldner uns nicht als Gläubiger benennen müssen? Wir hatten keinerlei Kenntnis von dem Insolvenzverfahren.

Habe deinen Beitrag vom 09.11.2011 gelesen. Was kann ich jetzt machen??
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