Hallo!
ich habe grade eine Akte vor mir liegen und weiß absolut nicht weiter.
Folgendes: Ich habe einen Antrag auf PfÜB gestellt. Leider nur wegen gewöhnlicher Geldforderungen, obwohl es um Unterhaltsansprüche geht. Diesen muss ich wohl wieder zurücknehmen und richtig stellen, oder?
Auf jeden Fall möchte die Mandantin gerne auch die zukünftigen Ansprüche mit vollstrecken. Da ich keine Ahnung davon habe, habe ich mich erstmal informiert. Es gibt die sogenannte Vorratspfändung. Wenn ich diese nun mit einbauen will, wie mache ich das? Denn im Antrag ist nichts diesbezügliches ersichtlich. Muss ich hier einen extra Schriftsatz fertigen?
Und dann steht ja in diesem Antrag Anspruch A, Anspruch B etc.... Bspw. Anspruch A (an Arbeitgeber): Was für ein Jahr muss hier eingetragen werden?
Liebe Grüße Jenny
Vorratspfändung bei Ehegtattenunterhalt
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ja, heisst Vorratspfändung. Das Formular ist dieses https://justiz.de/service/formular/date ... rungen.pdf du pfändest Anspruch A, das Jahr ist nur relevant bei Lohnsteuererstattung
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Hallo,
die Vorratspfändung ist in§ 850d III ZPO geregelt und ist auf Fälle beschränkt, in denen wegen bereits vorliegender Säumnis des Schuldners die durch Tatsachen begründete Gefahr künftigen Zahlungsverzuges besteht. Dieses PDF-Dokument dürfte dir vielleicht auch weiterhelfen.
Das PfÜB-Muster ist dieses, welche für "Unterhaltsforderung" zu nutzen ist. Ihr nutzt RA-Micro, da ist unter ZV -> PfÜB auch ein entsprechendes Formular hinterlegt und zu nutzen.
Bzgl. der "Jahresangabe", musst du den Anspruchszeitraum nehmen, welcher sich aus dem ZV-Titel ergibt.
die Vorratspfändung ist in§ 850d III ZPO geregelt und ist auf Fälle beschränkt, in denen wegen bereits vorliegender Säumnis des Schuldners die durch Tatsachen begründete Gefahr künftigen Zahlungsverzuges besteht. Dieses PDF-Dokument dürfte dir vielleicht auch weiterhelfen.
Das PfÜB-Muster ist dieses, welche für "Unterhaltsforderung" zu nutzen ist. Ihr nutzt RA-Micro, da ist unter ZV -> PfÜB auch ein entsprechendes Formular hinterlegt und zu nutzen.
Bzgl. der "Jahresangabe", musst du den Anspruchszeitraum nehmen, welcher sich aus dem ZV-Titel ergibt.
Gruß
Oli
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Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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Dankeschön ihr habt mir sehr geholfen
- paralegal6
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bei nachehelichem Unterhalt dran denken, dass der ggf irgendwann ja endet