Hallo zusammen, ich habe vom Gericht auf meinen Antrag auf Festsetzung hin folgendes Schreiben erhalten:
"Wir bitten um Vorlage einer Geldempfangsvollmacht". Was wollen die denn damit
"Ferner bedarf es der Geltendmachung Ihrer Pflichtverteidigervergütung oder aber der Vorlage eines unbedingten Verzichts auf die Pflichtverteidigervergütung" Und das verstehe ich auch nicht
Hatte das jemand schon mal und kann mir hier sagen was ich jetzt machen soll
Pflichtverteidigerabrechnung
- Adora Belle
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Mit solchen Schreiben reagiert das Gericht üblicherweise auf Anträge, in denen nach Freispruch die Wahlverteidigerkosten geltend gemacht werden.
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Weil das ein Anspruch des Mandanten ist. Mit PV-Bestellung ist das Wahlverteidigungsmandat beendet, die Vollmacht erloschen. Du brauchst deshalb eine neue Vollmacht, um jetzt Gelder für den Mandanten entgegenzunehmen. Noch besser wäre es, sich den Anspruch abtreten zu lassen, dann sind auch Aufrechnungen der Staatskasse ausgeschlossen.
Da Du Deinen Anspruch gegen die Staatskasse bei Zahlung der WV-Vergütung an den Mandanten nicht verlierst, sollst Du außerdem auf die PV-Vergütung verzichten. Sonst zahlt die Staatskasse im Extremfall zweimal.
Du kannst auch zuerst mal die PV-Vergütung beantragen. Und später dann nur noch die Differenz zur WV-Vergütung.
Btw: Wie kommt man denn auf den WV-Vergütungs-Antrag, wenn man gar nix vom Freispruch weiß?
Da Du Deinen Anspruch gegen die Staatskasse bei Zahlung der WV-Vergütung an den Mandanten nicht verlierst, sollst Du außerdem auf die PV-Vergütung verzichten. Sonst zahlt die Staatskasse im Extremfall zweimal.
Du kannst auch zuerst mal die PV-Vergütung beantragen. Und später dann nur noch die Differenz zur WV-Vergütung.
Btw: Wie kommt man denn auf den WV-Vergütungs-Antrag, wenn man gar nix vom Freispruch weiß?
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Wie kommst du darauf? Besagt nicht § 406 BGB, dass die Aufrechnung grundsätzlich möglich bleibt, wenn erst nach dem Verfahren abgetreten wird?Adora Belle hat geschrieben: ↑18.11.2020, 16:33Noch besser wäre es, sich den Anspruch abtreten zu lassen, dann sind auch Aufrechnungen der Staatskasse ausgeschlossen.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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Ich komme darauf, weil das in §43 RVG steht. Das ist lex specialis.