Guten Morgen zusammen
nun hab ich auch gleich meine erste Frage, nachdem ich mich hier letzte Woche wieder angemeldet habe.
Ich bin mir hier unsicher, wie ich die Akte abrechnen soll und hab einen großen Knoten im Kopf
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren hat die Gegenseite Beschwerde gegen den Beschluss einer von uns beantragten und erlassenen einstweiligen Verfügung eingelegt.
Es fand ein Termin bei Gericht statt und es wurde beschlossen und verkündet, dass der Beschluss - mit dem dem EV-Antrag stattgegeben wurde - zurückgewiesen wird. Der Streitwert wurde festgesetzt und nun darf ich abrechnen.
Der Antrag auf EV und die Beschwerde sind zwei voneinander unabhängige Verfahren, richtig?
Und was kann ich hier in Ansatz bringen? Die gleichen Gebühren wie bei einer "normalen" Beschwerde?
Fragen über Fragen Ich hab ein Brett vorm Kopf.
Viele Grüße aus dem verregneten HH
Kati
ArbR - Beschwerde gegen EV abrechnen
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Ich würde es aufgrund § 16 I 5 RVG als eine Angelegenheit ansehen und somit nur VG und TG abrechnen.
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Hallo Kati,
das einstweilige Verfügungsverfahren und das darauffolgende Beschwerdeverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten.
Ich würde ganz normal eine 1. und 2. Instanz abrechnen. Für die 2. Instanz würde ich auch ganz normale Gebühren für die Beschwerde (Nr. 3200 VV) in Ansatz bringen.
Hatte bisher noch keine Probleme
LG
Stephie
das einstweilige Verfügungsverfahren und das darauffolgende Beschwerdeverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten.
Ich würde ganz normal eine 1. und 2. Instanz abrechnen. Für die 2. Instanz würde ich auch ganz normale Gebühren für die Beschwerde (Nr. 3200 VV) in Ansatz bringen.
Hatte bisher noch keine Probleme
LG
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§ 17 I RVG bezieht sich darauf, dass Hauptsache- und e. V.-Verfahren zwei getrennte Angelegenheiten sind. Du hast aber kein Hauptsacheverfahren (zumindest hast du davon nichts geschrieben).
Ich sehe auch weiterhin für das Beschwerdeverfahren nicht die 3200 als entstanden an, da das e.V.-Verfahren nicht in den Vorbemerkungen aufgeführt ist. Nach meiner Meinung gilt § 16 RVG, wie bereits weiter oben von mir genannt.