Zwangsvollstreckung gegen amerikanischen Staatsbürger?

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Hallo_Tanja
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#1

06.09.2007, 09:38

Hallo!

Ich habe folgendes Problem:

Wir haben nun einen VB vorliegen. Schuldner ein amerikanisches Ehepaar. Zugestellt wurde der VB in der Kaserne, in welcher der Mann arbeitet (was alleine schon über eine Jahr gedauert hat!). Wohnhaft ist das Ehepaar jedoch in einer Ortschaft außerhalb der Kaserne.

Meine Frage nun: Wo soll ich vollstrecken? Soll ich den GV in die Kaserne schicken oder lieber ins Privathaus?

Vielleicht hat jemand schon Erfahrungen mit einer solchen Vollstreckung. Bin für jeden Tipp dankbar!

VG
Bob

#2

06.09.2007, 10:25

In was soll der GV denn in der Kaserne vollstrecken? Bei "normalen" Schuldnern schicke ich den GV ja auch nicht zum Arbeitgeber. Wenn in der Kaserne vollstreckt werden sollte, wäre das Zusatzabkommen zum Nato Truppenstatut (NTS-ZA) zu beachten.
Hallo_Tanja
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#3

06.09.2007, 10:46

Entweder eine Taschenpfändung oder eben sein Arbeitseinkommen. Das Problem war nämlich, dass das Ehepaar zu Hause nie anzutreffen ist (Information vom zuständigen GV).

Was ist denn genau bei diesem Abkommen zu beachten?
Bob

#4

06.09.2007, 10:59

Ich poste einfach mal den wichtigen Teil, genaueres dürfte im Stöber stehen:

Art 34 NTS-ZA

Art. 34 [Sondervorschriften für die Vollstreckung]

(1) Die Militärbehörden gewähren bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung.

(2) (a) In einem nichtstrafrechtlichen Verfahren kann eine Haft gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen Angehörige von deutschen Behörden und Gerichten nur angeordnet werden, um eine Mißachtung des Gerichts zu ahnden oder um die Erfüllung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder Anordnung zu gewährleisten, die der Betreffende schuldhaft nicht befolgt hat oder nicht befolgt. Wegen einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes darf eine Haft nicht angeordnet werden. Eine Bescheinigung der höchsten zuständigen Behörde des Entsendestaates, daß die Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes erfolgte, ist für deutsche Stellen verbindlich. In anderen Fällen berücksichtigen die zuständigen deutschen Stellen das Vorbringen der höchsten zuständigen Behörde des Entsendestaates, daß zwingende Interessen einer Haft entgegenstehen, in gebührender Weise.

(b) Eine Verhaftung nach diesem Absatz kann nur vorgenommen werden, nachdem die Militärbehörden, für die Ersetzung der betroffenen Person gesorgt haben, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Militärbehörden ergreifen unverzüglich alle zu diesem Zweck erforderlichen zumutbaren Maßnahmen und gewähren den für die Durchsetzung einer Anordnung oder Entscheidung im Einklang mit diesem Absatz verantwortlichen deutschen Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung.

(c) Ist eine Verhaftung innerhalb einer der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaft im Einklang mit diesem Absatz vorzunehmen, so kann der Entsendestaat, nachdem er sich mit dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde über die Einzelheiten ins Benehmen gesetzt hat, diese Maßnahme durch seine eigene Polizei durchführen lassen. In diesem Fall wird die Verhaftung unverzüglich und, soweit die deutsche Seite dies wünscht, in Gegenwart von Vertretern des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde vorgenommen.



(3) 1Bezüge, die einem Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges von seiner Regierung zustehen, unterliegen der Pfändung, dem Zahlungsverbot oder einer anderen Form der Zwangsvollstreckung auf Anordnung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde, soweit das auf dem Gebiet des Entsendestaates anwendbare Recht die Zwangsvollstreckung gestattet. 2Die Unterstützung nach Absatz (1) schließt auch Hinweise auf Vollstreckungsmöglichkeiten in den bereits zur Auszahlung gelangten Sold ein.

(4) Ist die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden innerhalb der Anlage einer Truppe durchzuführen, so wird sie durch den deutschen Vollstreckungsbeamten im Beisein eines Beauftragten der Truppe vollzogen.



Art. 35 [Zugriff auf die Ansprüche (Pfändung)]
Soll aus einem vollstreckbaren Titel deutscher Gerichte und Behörden gegen einen Schuldner vollstreckt werden, dem aus der Beschäftigung bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge gemäß Artikel 56 oder aus unmittelbaren Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge ein Zahlungsanspruch zusteht, so gilt folgendes: a)
Erfolgt die Zahlung durch Vermittlung einer deutschen Behörde und wird diese von einem Vollstreckungsorgan ersucht, nicht an den Schuldner, sondern an den Pfändungsgläubiger zu zahlen, so ist die deutsche Behörde berechtigt, diesem Ersuchen im Rahmen der Vorschriften des deutschen Rechts zu entsprechen.

b)
(i)
Erfolgt die Zahlung nicht durch Vermittlung einer deutschen Behörde, so hinterlegen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, sofern das Recht des Entsendestaates dies nicht verbietet, auf Ersuchen eines Vollstreckungsorgans von der Summe, die sie anerkennen, dem Vollstreckungsschuldner zu schulden, den in dem Ersuchen genannten Betrag bei der zuständigen Stelle. Die Hinterlegung befreit die Truppe oder das zivile Gefolge in Höhe des hinterlegten Betrages von ihrer Schuld gegenüber dem Schuldner.

(ii)
Soweit das Recht des betroffenen Entsendestaates die unter Ziffer (i) genannte Zahlung verbietet, treffen die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges alle geeigneten Maßnahmen, um das Vollstreckungsorgan bei der Durchsetzung des in Frage stehenden Vollstreckungstitels zu unterstützen.
Hallo_Tanja
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#5

06.09.2007, 11:06

Super vielen Dank!

Hat jemand vielleicht einen Vordruck für solch eine Zwangsvollstreckung?
Hallo_Tanja
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#6

20.11.2007, 14:26

Hallo!

Ich habe mittlerweile den Sold pfänden wollen und nun bekam ich ein Merkblatt zurück mit dem Verweis auf Art. 34 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut, in dem es heißt, dass die Pfändung des Sold zur Befriedung einer privatrechtlichen Forderung nicht zulässig ist. Und nun?
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#7

20.11.2007, 14:29

Versteh ich auch nicht - wieso soll man den Sold zur Befriedigung privatrechtlicher Forderungen nicht nehmen können??? Dann könnte ja jeder kommen und sagen: siehste ich hab Einkommen aber du kriegst nichts... Ist doch hirnlos...
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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Hallo_Tanja
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#8

20.11.2007, 14:33

So sehe ich das auch. Ich bin ja auch nach dem Buch (Muster) von Hintzen vorgegangen und da stand nichts davon, dass man nicht pfänden kann.
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#9

20.11.2007, 14:36

Hierzu steht folgendes im Stöber, Rn 48:

Der Sold kann nur dann gepfändet werden, wenn das Recht der beteiligten Macht diese Pfändung gestattet. ...
Hallo_Tanja
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#10

20.11.2007, 14:37

Super, für was gibt es dann die ganzen tollen Kommentare? Dann kann ich das ja gleich in den Abfall werfen. Und nun? Soll ich den GV direkt zu denen nach Hause schicken? Die wohnen nämlich außerhalb des Nato-Gebietes. Oder muss ich das wieder über die Verbindungsstelle machen?
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