Hallo ihr Lieben, ich stehe gerade auf dem Schlauch
Wir haben eine Grundschuld beurkundet.
In der Urkunde wurde unter Bezugnahme der Sterbeurkunde die Teillöschung zugunsten des Mannes der Rechte in Abt. II (Altenteil und Rückauflassung) beantragt.
Ebenso tritt die Berechtigte der Rechte (Ehefrau) im Rang zurück.
Weiter tritt die Gläubigerin in Abt. III mit ihrem Recht zurück.
Wert der GS: 118.000,00 €
Muss ich den Wert der Rangrücktritte nun mit in die Wertberechnung aufnehmen oder ist das derselbe BU-Gegenstand; sodass ich die 21200 nach dem Wert von 118.000 bekomme?
Kostenfrage GNotKG - Grundschuld
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Bei der Neubestellung von Rechten mit beurkundete Rangerklärungen dienen nur der rangrichtigen Eintrasgung und Durchführung des neu beantragten Rechts, so dass sie dazu unstreitig als gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 GNotKG angesehen werden. Werterhöhungen oder gesonderte Gebühren treten hierdurch nicht ein.
Vgl. Hinweise auf neue halbtägige Seminare ab 30.4. in sechs Großstädten (bis 19.6.) sowie 2,5-tägigen Intensivkurs Notarkosten in 25774 Lehe oben im Forum bei Fort- und Weiterbildung, Seminare, oder auf u. a. Internetseite. Überall noch Anmeldungen möglich und willkommen.
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