Anrechnung Geschäftsgebühr KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
ninibatz
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 251
Registriert: 22.01.2007, 10:26
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover

#1

26.06.2017, 16:11

Hallo Zusammen,

ich habe mal eine Frage zur Anrechnung der Geschäftsgebühr. Wir haben Klage eingereicht und die außergerichtliche Geschäftsgebühr als Verzugsschaden mit eingeklagt. Letztendlich jedoch nicht bekommen, da das Gericht meinte, der Kläger hätte zunächst selbst Schadensersatz fordern können und somit wären die außergerichtliche Tätigkeit unsererseits überflüssig gewesen und wir hätten gleich klagen können.

Ich habe im KFA die volle 1,3 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Nun meint die Gegenseite wir müssten eine Anrechnung der GF vornehmen, da wir diese mit eingeklagt haben. Haben die hier recht?

Vielen Dank für eure Hilfe…
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#2

26.06.2017, 16:18

Wenn die Geschäftsgebühr von der Gegenseite nicht zu zahlen ist, dann musst du auch nicht anrechnen.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

26.06.2017, 16:32

§ 15 a Abs. 2 RVG

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (hat die Gegenseite nicht, sonst hättet Ihr die Gebühr ja nicht mit eingeklagt) , wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht (besteht nicht, da die Klage ja insoweit abgewiesen wurde)oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (trifft auch nicht zu, da Ihr nicht versucht, die GG im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
ninibatz
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 251
Registriert: 22.01.2007, 10:26
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover

#4

27.06.2017, 10:04

Vielen Dank euch Beiden... :-)
ninibatz
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 251
Registriert: 22.01.2007, 10:26
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover

#5

24.07.2017, 11:35

Hallo Zusammen,

die Gegenseite hat auf meine Stellungnahme (die ich aus euren Antworten formuliert habe) geantwortet, dass die Einwendungen aufrechterhalten bleiben. Der Kläger hat beantragt, Rechtsanwaltskosten aufzugeben bzw. dem Kläger von diesen freizustellen. Insoweit ist die Klage abgewiesen worden. Insofern ist dann auch hier ersichtlich, dass beide Gebühren gegen die Beklagte geltend gemacht worden sind, dann allerdings eine negative Entscheidung erfolgt ist. Insofern ist dann auch eine Abrechnung vorzunehmen.

Würdet ihr hier noch antworten oder das Gericht entscheiden lassen?

Viele Grüße,
ninibatz
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

24.07.2017, 12:48

Hast Du auf den Paragraphen verwiesen?

Im Übrigen musst Du bitte noch Dein Profi um Deinen Beruf ergänzen. War mir nicht aufgefallen, dass der nicht angegeben ist. Wird bestimmt bei der Forenumstellung verlorengegangen sein. Aber normalerweise darf Dir so niemand antworten (s. Forenregeln).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
ninibatz
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 251
Registriert: 22.01.2007, 10:26
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover

#7

24.07.2017, 13:20

Danke für den Hinweis... ;)

Habe folgendes geschrieben:

... nehmen wir Bezug auf die Beanstandung der Gegenpartei und verweisen auf § 15 a Abs. 2 RVG, wonach sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Demnach ist eine Anrechnung nicht vorzunehmen.

Damit wäre eigentlich alles gesagt oder?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#8

24.07.2017, 16:12

Jawoll ja. :mrgreen:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Ciara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7653
Registriert: 09.02.2007, 22:50
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#9

24.08.2017, 10:10

Guten Morgen zusammen :wink1

Ich hänge mich hier mal ran. Leider funktioniert die Suche hier im Büro nicht, so dass ich nichts passendes auf meine Frage gefunden habe, trotz eigenhändiger Suche.

Folgendes:
Wir vertreten die Beklagte. Der Kläger macht in seiner Klage eine 1,3 GG aus einem Streitwert von EUR 51.199,36 geltend. Im Urteil wird dem Kläger eine 0,5 GG aus einem Wert von EUR 43.317,65 zugesprochen (EUR 564,00). Der Kläger rechnet in seinem KfA u. a. keine GG an. Ich wende daraufhin ein, dass eine Anrechnung der Hälfte der 0,5 GG aus dem Wert EUR 43.317,65 erfolgen muss. Der Kläger verneint dies in seiner Stellungnahme, das Gericht erlässt einen KfB und verneint ebenfalls eine Anrechnung mit folgender Begründung:

Eine Geschäftsgebühr wurde ursprünglich in Höhe einer 1,3 Gebühr aus dem Streitwert von EUR 51.199,36 entsprechend EUR 1.622,40 geltend gemacht. Mit dem Urteil vom 25.04.2017 wurden sodann EUR 564,00 entsprechend einer Gebühr von 0,5 aus einem Streitwert von EUR 43.317,65 zugesprochen.

Bis hierin alles richtig und alles gut. Dann kommt aber folgender Satz:

Dies ist weniger als der nicht anrechenbare Teil der geltend gemachten Geschäftsgebühr. Eine Anrechnung auf die vom Kläger zur Ausgleichung beantragte Verfahrensgebühr hat daher nicht zu erfolgen.

Und hier weiß ich nicht mehr weiter. Irgendwie verstehe ich nicht, was das Gericht mir sagen will bzw. ob das so stimmt. :kopfkratz
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#10

24.08.2017, 10:18

Die sagen, sie haben nur den nicht anrechenbaren Teil zugesprochen, also quasi die halbe GG, die stehenbleibt (oder noch weniger, was noch weniger Sinn ergibt). Das ist aber inkonsequent und falsch, wenn es nicht so beantragt war und sich auch nicht in der Urteilsbegründung wiederfindet. Irgendwas ist da gründlich schiefgegangen. Das Gericht kann ja nicht selbst entscheiden, ob es die volle oder die halbe GG zuspricht.
Antworten