Kosten Sozialgerichtsbarkeitsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Keks
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#1

16.08.2007, 10:59

Hallo Ihr Lieben!

Ich bräuchte mal eure Hilfe, über die Suchfunktion find ich nichts zu meinem Thema.

Ich soll hier im Büro folgende Angelegenheit abrechnen:

-Widerspruch gegen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld

- Nachdem der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, Klage ans Sozialgericht

- Im Termin erkennt die Gegenseite alles an

Hab noch nie ne Sozialgerichtsbarkeitsache abgerechnet, hab mir im RVG für Anfänger schon nen Wolf gesucht, aber ich weiß immer noch nicht, wie das abgerechnet wird.

Könnt ihr mir bitte sagen, was ich alles abrechnen muss?
:shock: :cry:
eve

#2

16.08.2007, 10:59

Vorher eine Frage. Hat Eure Tätigkeit erst im Widerspruchsverfahren begonnen oder bereits vorher (Antragsverfahren) ?
Keks
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#3

16.08.2007, 11:08

Unsere Tätigkeit hat mit Einlegung des Widerspruchs gegen den Bewiligungsbescheid begonnen
eve

#4

16.08.2007, 11:08

Diese Rechnung für den Fall, dass Eure Tätigkeit erst im Widerspruchsverfahren begonnen hat; anderenfalls sieht es anders aus.

Hierbei handelt es sich um die Mittelgebühren!!! Also bitte selbst gem. Kriterien von § 14 RVG prüfen welcher Wert angesetzt wird.

Geschäftsgebühr § 14, Nr. 2400 VVRVG 240,00 €
Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 €
Gesamtbetrag 309,40 €

Klageverfahren

Verfahrensgebühr, § 14, Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 €
Terminsgebühr § 14, Nr. 3106 VV RVG 200,00 €
Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 74,10 €
Gesamtbetrag 464,10 €
Keks
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#5

16.08.2007, 11:22

Danke eve!

Werd nochmal schauen wg. den Gebühren und die Sache dann dem Chef vorlegen. Der hat mich nämlich ganz kirre gemacht und gemeint, die gebühren, die ich da ausgewählt hab, könnten nie und nimmer stimmen.

Daaaaaannnkkkkkeeee!!!!

:thx
eve

#6

16.08.2007, 11:25

Gerneeeeeee . Melde Dich, falls Du weitere Fragen hast
spitzi192
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#7

16.08.2007, 11:32

Waren wir uns nicht einig, dass bei Sozialgerichtssachen Betragsrahmengebühren abgerechnet werden?
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
eve

#8

16.08.2007, 11:36

Jein :-)

§ 3 RVG:
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahemn. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der AG nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannen Personen gehört.

Das da oben (in meiner Rechnung) sind Mittelwerte aus Betragsrahmen.
spitzi192
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#9

16.08.2007, 11:42

Ach so, ich hab die Gebühren für Gegenstandswerte gehalten :patsch Aber kapiert hab ich das, obwohl dieses Thema hier inzwischen ein paar mal war, immer noch nicht. Ich bring mal mein Beispiel:

Mandant ist eine Firma, die an die Bundesagentur für Arbeit Eingliederungszuschuss zurückzahlen soll, weil die Bundesagentur der Meinung ist, das der Arbeitnehmer, der bei unserer Mandantin arbeitet, schon mal bei der firma gearbeitet hat (Betriebsübergang). Wir haben gegen den Widerspruch Klage erhoben. Betragsrahmengebühren oder nach Gegenstandswert??

Oder 2. Beispiel: ein Arzt, der einen Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung anfechtet?
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
eve

#10

16.08.2007, 11:54

Also es gibt 2 Möglichkeiten, abzurechnen

Ist das Gerichtkostengesetz mit seinen Wertvorschriften nicht anwendbar, d.h., wenn Du hier nichts zum Gegenstandswert findest, dann entstehen Betragsrahmengebühren oder der Auftraggeber gehört zu den in § 183 SGB genannten Personen, dann ebenfalls BEtragsrahmen.

Findest Du aber im GKG und der Mandant gehört nicht zu den in § 183 SGB genannten Personen, dann entstehen Wertgebühren.

Jede Gebühr kann also entweder als WErtgebühr oder als Betragsrahmengebühr enstehen.

In beiden von Dir geschildernten Fällen, entstehen Wertgebühren. In beiden Fällen handelt es sich nicht um Personen, die in § 183 SGB benannt sind . In beiden Fällen liegt der Forderung ein bezifferter Betrag zugrunde. Danach ist § 23 Abs. 1, 52 GKG einschlägig
Zuletzt geändert von eve am 16.08.2007, 11:58, insgesamt 1-mal geändert.
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