So machen wir das auch.Dany1981 hat geschrieben:Also ich handhabe das immer so, 1x Original mit Anlagen fürs Gericht, dann beglaubigte Abschrift (Programm druckt extra so ne Art Stempel wo der Anwalt unterschreiben kann auf der letzten Seite) mit Anlagen für den Anwalt und eine normale Abschrift für den Gegner. Hefte das auch so zusammen, damit das Gericht sich gleich auskennt. Damit fahre ich seit Jahren gut.
Schriftsätze ans Gericht - beglaubigte Abschrift
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Hier auch so. Mit was für einem Programm arbeitet ihr denn?Dany1981 hat geschrieben:Also ich handhabe das immer so, 1x Original mit Anlagen fürs Gericht, dann beglaubigte Abschrift (Programm druckt extra so ne Art Stempel wo der Anwalt unterschreiben kann auf der letzten Seite) mit Anlagen für den Anwalt und eine normale Abschrift für den Gegner. Hefte das auch so zusammen, damit das Gericht sich gleich auskennt. Damit fahre ich seit Jahren gut.
edit: Lesen ist von Vorteil, laut Profil "RA-micro", wir haben DATEV, aber da gibt's diese Funktion auch.
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Schon klar. Ich meine aber, dass man dem RA nicht verbieten kann, mehrere Originale auszufertigen. Ich kenne keine Kanzlei, die das so macht, aber undenkbar ist es nicht.AliceImWunderland hat geschrieben:in § 133 ZPO steht ja "Abschriften" und nicht "Originale"likema31 hat geschrieben:Wo steht denn, dass man nicht 2 Originale verschicken darf?
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2 Originle wären dann wohl zwei Schriftsätze, von denen wieder jeweils zwei Abschriften einzureichen wären
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Meine Chefs unterzeichnen jede Abschrift im Original. Da hat sich noch nie jemand beschwert.
Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
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Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten
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Im Zweifelsfall hilft § 169 Abs. 2 ZPO weiter:
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
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Bedeutet ja auch nur wieder, dass es nirgendwo geschrieben steht, dass ein Anwalt mindestens eine Abschrift seines Schriftsatzes beglaubigen muss.Pitt hat geschrieben: Im Zweifelsfall hilft § 169 Abs. 2 ZPO weiter:
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
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Jepp, der Anwalt sollte nur darauf achten, dass genügend Exemplare für die anderen Prozessbevollmächtigten beigefügt sind. Den Rest übernimmt dann die Geschäftsstelle.
Man sollte auf jeden Fall nicht so vorgehen, wie eine Kollegin, die im Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.12.2014 - Az. 9 U 87/13 - erwähnt wird:
Kopiert die Mitarbeiterin des Anwalts die im Original unterschriebene Klageschrift, und setzt zudem in der Kopie einen Beglaubigungsstempel in den Bereich der kopierten Unterschrift, erfüllt die so hergestellte Kopie nicht die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift.
Man sollte auf jeden Fall nicht so vorgehen, wie eine Kollegin, die im Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.12.2014 - Az. 9 U 87/13 - erwähnt wird:
Kopiert die Mitarbeiterin des Anwalts die im Original unterschriebene Klageschrift, und setzt zudem in der Kopie einen Beglaubigungsstempel in den Bereich der kopierten Unterschrift, erfüllt die so hergestellte Kopie nicht die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift.
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Wen zwei Originale eingereicht werden und beide - zufällig der versehentlich - nicht übereinstimmen, welcher soll dan als eingereicht gelten? Sol sich das Gericht das aussuchen? Deswegen: Ein Original, zwei Abschriften.
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Manfred Fisch hat geschrieben:Wen zwei Originale eingereicht werden und beide - zufällig der versehentlich - nicht übereinstimmen, welcher soll dan als eingereicht gelten? Sol sich das Gericht das aussuchen? Deswegen: Ein Original, zwei Abschriften.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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