Erstattungsfähigkeit v. Schutzschriftkosten

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NORTHERN DINO
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#1

07.09.2016, 17:07

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister gemäß § 945a ZPO eingereichten Schutzschrift

LS
Die Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift sind im Verfügungsverfahren bei allen ordentlichen Gerichten ( § 945a II ZPO ) nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben erstattungsfähig. Darauf, ob das Gericht, bei dem der Verfügungsantrag gestellt wird, die Schutzschrift vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen hat oder nicht, kommt es nicht an.

OLG Hamburg, Beschl. v. 04.07.2016 - 8 W 68/16


http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... 016&st=ent
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