Ich bins wieder mit einer wieder sehr dummen Frage...aufgepasst:
Vergleich:
1. Im Termin haben sich die Parteien geeinigt: Beklagte zahlt an Kläger 3.000,00€
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte (vertreten wir) zu 3/5.
Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich 4.960,00 €.
Ich weiß schon mal, dass ich einen Kostenausgleichungsantrag stellen muss...aber wie genau ich sowas mache weiß ich nicht! Da wir hier kein Program haben nur irgendwelche Muster abgespeichert haben, weiß ich nicht, ob das Muster für den KAA ok ist:
K o s t e n a u s g l e i c h s a n t r a g
In dem Rechtsstreit BLA ./. BLA
tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits .......
Ich beantrage folgende Kosten gegen die Verfahrensgegner auszugleichen:
Rechtsanwaltsgebührenberechnung/Rechnung Nr.
Gegenstandswert: EURO
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 Einigungsgebühr
Es wird beantragt alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den auszugleichenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % festzusetzen (§ 104 ZPO) und auf mein bezeichnetes Konto zu überweisen.
Ist dieses Muster so ok?
Kostenausgleichungsantrag
Oh nein - bitte so:
n dem Rechtsstreit
./.
Aktenzeichen
beantragen wir,
die nachstehend aufgeführten Kosten gem. § 106 ZPO auszugleichen und auszusprechen, dass diese Kosten ab dem Tag des Antragseingangs mit 5%-Punkten Zinsen über dem Basis-zinssatz zu verzinsen sind.
Angemeldet werden die Kosten der/des Klägers/Beklagten.
Streitwert: … €
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 Einigungsgebühr
Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG …€
Zwischensumme … €
19% Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG … €
Gesamtsumme … €
Der Kläger/Beklagte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sodass die ausge-wiesene Mehrwertsteuer festzusetzen ist.
Etwaige Gerichtskosten, Zeugenentschädigungen, Sachverständigenvor-schussgebühren etc. die nicht in der Aufstellung enthalten sind, bitten wir von Amts wegen hinzuzusetzen.
Rechtsanwalt
n dem Rechtsstreit
./.
Aktenzeichen
beantragen wir,
die nachstehend aufgeführten Kosten gem. § 106 ZPO auszugleichen und auszusprechen, dass diese Kosten ab dem Tag des Antragseingangs mit 5%-Punkten Zinsen über dem Basis-zinssatz zu verzinsen sind.
Angemeldet werden die Kosten der/des Klägers/Beklagten.
Streitwert: … €
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 Einigungsgebühr
Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG …€
Zwischensumme … €
19% Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG … €
Gesamtsumme … €
Der Kläger/Beklagte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sodass die ausge-wiesene Mehrwertsteuer festzusetzen ist.
Etwaige Gerichtskosten, Zeugenentschädigungen, Sachverständigenvor-schussgebühren etc. die nicht in der Aufstellung enthalten sind, bitten wir von Amts wegen hinzuzusetzen.
Rechtsanwalt
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
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- Wohnort: Grafing bei München
Ich wüsste nicht, was an diesem Muster auszusetzen wäre. Sonst jemand?
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
nach § 106 ZPO auszgleichen....
Rechnung
Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz
nach § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 247 Abs. 1 BGB festzusetzen.
Weiterhin wird b e a n t r a g t,
für den Kostenfestsetzungsbeschluss die Vollstreckungsklausel mit
Zustellvermerk als vollstreckbare Ausfertigung zu Händen des
Unterzeichnenden zu erteilen.
Rechnung
Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz
nach § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 247 Abs. 1 BGB festzusetzen.
Weiterhin wird b e a n t r a g t,
für den Kostenfestsetzungsbeschluss die Vollstreckungsklausel mit
Zustellvermerk als vollstreckbare Ausfertigung zu Händen des
Unterzeichnenden zu erteilen.
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12465
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
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Ich hab da was:
Beantrage bitte nur eine 1,0 Einigungsgebühr, ihr habt euch doch im Termin verglichen. Und ihr vertretet die Beklagte, also brauchst du den Schmu mit den Gerichtskosten nicht.
Beantrage bitte nur eine 1,0 Einigungsgebühr, ihr habt euch doch im Termin verglichen. Und ihr vertretet die Beklagte, also brauchst du den Schmu mit den Gerichtskosten nicht.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
Du solltest mal in § 106 ZPO schauen. Damit beantwortet sich die Frage von selbst. Das Gericht weiß, welche Quoten festgesetzt wurden.Letizia hat geschrieben:Danke Stine!
Und wo erwähne ich die Quotelung bei deinem Bsp.?
Bei uns sieht der KAA in etwa so aus wie bei Stine. Bis auf eine kleine Änderung:
In Sachen
x ./. y
beantragen wir,
unter Berücksichtigung der nachfolgend spezifizierten Kosten sowie nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse die Kostenausgleichung gemäß § 106 ZPO vorzunehmen und auszusprechen, dass die festgesetzten Kos-ten mit 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Eingang dieses Antrags zu verzinsen sind
sowie
den Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu bescheinigen.
Die zur Kostenausgleichung angemeldeten Kosten werden wie folgt spezifiziert:
...Rechnung...
Wir bestätigen, dass der Kläger/Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Unterschied ist halt, dass wir "gem. § 247 BGB..." reinschreiben. Entscheidend ist aber, dass Du den § 106 ZPO aufnimmst.
In Sachen
x ./. y
beantragen wir,
unter Berücksichtigung der nachfolgend spezifizierten Kosten sowie nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse die Kostenausgleichung gemäß § 106 ZPO vorzunehmen und auszusprechen, dass die festgesetzten Kos-ten mit 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Eingang dieses Antrags zu verzinsen sind
sowie
den Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu bescheinigen.
Die zur Kostenausgleichung angemeldeten Kosten werden wie folgt spezifiziert:
...Rechnung...
Wir bestätigen, dass der Kläger/Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Unterschied ist halt, dass wir "gem. § 247 BGB..." reinschreiben. Entscheidend ist aber, dass Du den § 106 ZPO aufnimmst.
Barbara