2 x Auslagenpauschale nach KV 716 GVKostG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Honig
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#1

05.02.2016, 13:14

Liebe Leute:
Folgender Sachverhalt:
Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft und, sollte der Schuldner zum Termin nicht erscheinen, Antrag auf Vollstreckung des bereits vorliegenden Haftbefehls.
Jetzt hat der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgenommen und mir folgender Rechnung übersandt:

KV 260 Abnahme VA 33 Euro
KV 270 Verhaftung 39 Euro
KV 711 Wegegeld 6,50 Euro
KV 716 Auslagenpauschale 6,60 Euro
KV 716 Auslagenpauschale 7,80 Euro
gesamt 92,90 Euro


Mal ganz davon abgesehen, dass man mittlerweile bei der Vollstreckung als Gläubiger ärmer als der Schuldner wird bei diesen Kosten...

Kann der GVZ hier 2 x Auslagenpauschale nach KV 716 berechnen?

Auf meine Frage beim GVZ kam die Antwort, es lagen ja zwei Aufträge vor, Abnahme VA und Verhaftung, also kann er auch 2 x Auslagenpauschale berechnen.

Stimmt das?

Ich habe das so noch nie gesehen.
silvester
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#2

05.02.2016, 16:35

Der Antrag auf Verhaftung ist tatsächlich stets ein eigener Antrag. Damit fällt für jeden Auftrag eine eigene Auslagenpauschale an.

Dazu noch zwei Anmerkungen:
Wenn der Haftauftrag binnen einer Frist von 3 Monaten nach Abforderung des Haftbefehls eingeht, muß der Gerichtsvollzieher die einmal erhobene Gebühr (KV 604) anrechnen.
2. Wenn bereits ein Haftbefehl vorliegt, so ist ein erneuter Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht zulässig.
Honig
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#3

08.02.2016, 11:09

@silvester:
Der Schuldner war erst in XY gemeldet gewesen, beim dortigen Amtsgericht wurde auch der HB beantragt. Dann ist der Schuldner nach ZZ verzogen. Dort habe ich denn "normalen" Vollstreckungsauftrag erteilt und den HB direkt mit drangeheftet, so dass kein neuer HB beantragt werden musste. Also die Gebühr für die Verhaftung geht denke ich i.O.

Aber was meinst du mit
silvester hat geschrieben:Wenn bereits ein Haftbefehl vorliegt, so ist ein erneuter Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht zulässig.
?
silvester
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#4

08.02.2016, 13:05

Eine erneuter Antrag des Gläubigers auf Terminsbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unzulässig, wenn in derselben Vollstreckungsangelegenheit noch ein vollziehbarer Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft vorliegt. Der erneute Antrag des Gläubigers auf Einholung einer Vermögensauskunft ist erst dann wieder zulässig, wenn die Vollziehung des Haftbefehls wegen Zeitablaufs nach § 802h ZPO nicht mehr möglich ist. LG Ellwangen, Beschluss vom 15. August 2014 – 1 T 150/14 –, juris
Honig
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#5

09.02.2016, 16:24

ah ok.
war mir nicht klar, hat auch noch nie einer moniert.
heißt aber auch, dass die Rechnung des GVZ richtig ist?
silvester
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#6

11.02.2016, 08:11

Davon kann man ausgehen.
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